Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Vorfragenbeurteilung (§ 38 AVG 1950) davon ausgeht, daß ein 1942 im heutigen Gebiet der Republik Österreich geborener Sohn eines Südtirolers, der 1939 zunächst für Deutschland optiert und damit die reichsdeutsche Staatsangehörigkeit erworben, 1948 aber wieder für Italien reoptiert hatte und Italiener geworden ist, solange als Fremder im Sinne des § 1 des Fremdenpolizeigesetzes zu gelten hat, als er nicht nachweisen kann, daß er in der Zwischenzeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Ein solcher Nachweis kann weder durch die Bezugnahme auf einen im heutigen Bundesgebiet liegenden Geburtsort, noch auch auf die "Gleichstellungsschlüsse" der Prov Staatsregierung vom 29.8.1945 und der Bundesregierung vom 12.12.1967 über die administrative Gleichbehandlung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgen (beide abgedruckt bei Goldemund-Ringhofer-Theuer, Das österr Staatsbürgerschaftsrecht, Wien 1969, S 377 und 386) erbracht werden.
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