Die Berechtigung, den Verein nach außen zu vertreten (§ 4 Abs 2 lit h VerG 1951) ist von der ebenfalls in den behördlich genehmigten Statuten geregelten Zeichnungsberechtigung zu unterscheiden. Während diese die gültige Unterfertigung von Schriftstücken zum Inhalt hat, regelt die Vertretungsbefugnis, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung des Vereines nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich. Der Geschäftsführer eines Vereines hingegen ist nicht legitimiert, diesen nach außen hin zu vertreten.
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