1) Hat ein Ausländer die Möglichkeit gehabt, mittels eines ihm von
seiner Vertretungsbehörde zur Verfügung gestellten, wenn auch
kurzfristigen Reisepasses aus Österreich auszureisen, dann lag
keine Unmöglichkeit iSd § 5 Abs 1 VStG 1950 vor, die Vorschrift des
§ 14 Abs 1 des FrPolG einzuhalten.
2) Der Schuldausschließungsgrund
nach § 6 VStG kommt dem Täter nur dann zugute, wenn er ihn nicht
selbst verschuldet hat.
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E 18.9.1963, 2038/62 #1 VwSlg 6096 A/1963
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