Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GmbHG betreffend die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Firmenbuch auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung; kein Verstoß gegen das (strafrechtliche) Rückwirkungsverbot da die Löschung aus dem Firmenbuch keine Strafe iSd Art7 EMRK darstellt
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Erstantragsteller (als Geschäftsführer der zweitantragstellenden Partei) und die zweitantragstellende Partei bringen auf das Wesentliche zusammengefasst vor, §127 Abs28 in Verbindung mit §15 Abs1a GmbHG, RGBl. 58/1906, idF BGBl I 178/2023 verletzten das Rückwirkungsverbot gemäß Art7 EMRK, das Recht auf Erwerbs(ausübungs-)freiheit gemäß Art6 StGG und den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG. Die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Firmenbuch gemäß §15 Abs1a GmbHG in Folge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung stelle eine nachträgliche strafrechtliche Sanktion dar. Die in §127 Abs28 GmbHG vorgesehene Rückwirkung des §15 Abs1a GmbHG auf Verurteilungen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen seien, denen jedoch Straftaten zugrunde lägen, die vor Inkrafttreten des §15 Abs1a GmbHG begangen worden seien, verletze das Rückwirkungsverbot gemäß Art7 EMRK. Die in §127 Abs28 GmbHG vorgesehene Rückwirkung sei nicht geeignet und erforderlich im Sinne des Art6 StGG, um das mit §15 Abs1a GmbHG verfolgte öffentliche Interesse der Verhinderung betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens und des Schutzes aller Personen, die mit Gesellschaften interagierten, zu erreichen. Die Bestimmung sei auch nicht angemessen im Sinne des Art6 StGG. Die Bestimmung sei ferner unsachlich, weil sie das Ziel der Verhinderung betrügerischen und missbräuchlichen Verhaltens nicht stringent verfolge. Die rückwirkende Bestrafung verstoße letztlich gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es lägen keine besonderen Umstände vor, welche die Rückwirkung geböten und die Verschlechterung der Rechtsposition des Erstantragstellers notwendig machten.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Da die in §15 Abs1a in Verbindung mit §127 Abs28 GmbHG angeordnete Rechtsfolge keine Strafe im Sinne des Art7 EMRK ist, kommt ein Verstoß gegen das (strafrechtliche) Rückwirkungsverbot nicht in Betracht (vgl VwGH 23.4.2008, 2008/03/0043; 28.2.2014, 2012/03/0119).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden