Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit 30. November 2024 als Bezirkshauptmann des Bezirks Voitsberg, somit als Beamter, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2023 insgesamt 240 Stunden Erholungsurlaub zuzüglich 40 Stunden Urlaub für behinderte Dienstnehmer gemäß §60 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR). Das Gesamtausmaß des Urlaubsanspruchs belief sich somit auf 280 Stunden, davon hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 insgesamt 49,45 Stunden konsumiert.
2 2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2023 im Ausmaß von 160 Stunden abgewiesen und gleichzeitig ein tatsächlich ersatzfähiges Urlaubsausmaß von 110,55 Stunden sowie eine Urlaubsersatzleistung auf dieser Basis in der Höhe von € 8.592,86 (brutto) festgesetzt.
3 3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigte nach Beschwerdeerhebung diesen Bescheid und führt in seiner Begründung aus, dass gemäß der unionsrechtskonformen Bestimmung des §187 Stmk L-DBR (in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung LGBl 65/2024) das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß das Vierfache der Wochendienstzeit betrage. Bei Vollzeitbeschäftigung – wie es auch auf den Beschwerdeführer zutreffe – betrage dieses ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß 160 Stunden. Zwar normiere §187 Stmk L-DBR nicht mehr ausdrücklich, dass der bereits konsumierte Erholungsurlaub vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß in Abzug zu bringen sei, jedoch ergebe sich dies aus dem Normzweck und der Systematik der Bestimmung. Die Einschränkung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes auf die unionsrechtlich gebotenen vier Wochen (160 Stunden) solle dem Anreiz dienen, den Urlaub tatsächlich zu verbrauchen. Das ex lege ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß von 160 Stunden bilde – nach dem klaren Wortlaut des §187 Abs2 Stmk L-DBR – die absolute Obergrenze des Urlaubsausmaßes, für das überhaupt eine Ersatzleistung vorgesehen sei. Für den konkreten Fall berechne sich die Höhe der Urlaubsersatzleistung des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 mit 160 Stunden (das Vierfache der Wochendienstzeit) abzüglich der konsumierten 49,45 Stunden, somit seien im Ergebnis 110,55 Stunden ersatzfähig. Auf Basis dieser Stundenanzahl betrage die Urlaubsersatzleistung € 8.592,86. Ein darüber hinausgehender Urlaubsersatzanspruch bestehe nicht.
4 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5 Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass §187 Stmk L-DBR gegen das Legalitätsprinzip des Art18 B-VG verstoße. Es gebe nämlich zumindest drei unterschiedliche Möglichkeiten, wie die Urlaubsersatzleistung konkret berechnet werden könne: Einerseits könnte die Urlaubsersatzleistung mit dem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß von 160 Stunden ermittelt werden, wenn zumindest noch 160 Stunden an nicht verbrauchtem Erholungs- oder Behindertenurlaub vorhanden seien, zweitens könne eine Aliquotierung in der Form stattfinden, dass das ersatzfähige Urlaubsausmaß im selben Verhältnis verringert werde, wie vom Bediensteten im Verhältnis zu dem ihm zustehenden Gesamturlaub Urlaub verbraucht worden sei, und drittens könnte jene Berechnungsmethode herangezogen werden, die das Landesverwaltungsgericht Steiermark gewählt habe, nämlich jedenfalls den verbrauchten Urlaub vom ersatzleistungsfähigen Urlaub in Abzug zu bringen, ohne auf den tatsächlichen Urlaubsanspruch Bedacht zu nehmen. Aus diesem Grund sei die Bestimmung des §187 Stmk L-DBR nicht ausreichend determiniert. In Bezug auf die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7B-VG, Art2 StGG) führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass durch die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommene Interpretation des §187 Stmk L-DBR der Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter gegenüber nicht behinderten öffentlich-rechtlich Bediensteten des Landes schlechter gestellt werde, indem der ihm auf Grund seiner Behinderung zustehende Mehrurlaub bei der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung nicht berücksichtigt werde und der verbrauchte Urlaub bei der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung vollständig in Abzug gelange.
6 5. Die Steiermärkische Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch Abstand genommen.
7 6. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Gerichtsakten vorgelegt und ebenfalls keine Äußerung erstattet.
II. Rechtslage
8 Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
9 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR), LGBl 29/2003, jeweils in der nach wie vor geltenden Fassung LGBl 65/2024, lauten:
"VI. Teil
Rechte der Bediensteten
I. Abschnitt
Erholungsurlaub
§59
Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß
(1) Der/Die Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
2. einer Außerdienststellung,
3. einer Dienstfreistellung gemäß §48 Abs2 und §74,
4. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder
5. einer Suspendierung,
gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit Freispruch endet. Wurde vor Antritt einer Dienstfreistellung nach Z1 bis 3 der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Erholungsurlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach der Dienstfreistellung ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.
(5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, ausgenommen im Fall des §129 Abs1 Z3, oder der/die Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(7) Das in den Absätzen 2 bis 4 und §60 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Er gibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs3 und 4 oder gemäß §62 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(8a) Abweichend von Abs8 erster Satz kann ein Teil des Urlaubsanspruchs stundenweise verbraucht werden. Der stundenweise Urlaubsverbrauch ist jedoch mit 40 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Dieses Kontingent vermindert sich in sinngemäßer Anwendung des §62.
(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes eines/einer Bediensteten, für den/die die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er/sie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.
§60
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung
(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß §59 Abs2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl Nr 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß §14 Abs1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß §13 Abs2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl Nr 329/1973.
(2) Das im Abs1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens
40 % auf 32 Stunden,
50 % auf 40 Stunden.
(3) Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
[…]
§187
Urlaubsersatzleistung
(1) Dem/Der Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung oder eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand eine Urlaubsersatzleistung. Keine Urlaubsersatzleistung gebührt, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.
(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen aliquoten Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für jedes Kalenderjahr reduziert sich außerdem das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß §33 Abs2a durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.
(4) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung ist
1. das volle Monatsgehalt/der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
(5) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß §37 Abs2 zu ermitteln.
(6) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist dieser Übergenuss nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(7) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben und Erbinnen, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Bediensteten endet."
10 2. §186a und §187 Stmk L-DBR in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung LGBl 49/2019 lauteten (§186a Stmk L-DBR wurde durch die Novelle LGBl 65/2024 ersatzlos aufgehoben):
"§186a
Urlaubsersatzleistung für Beamte/Beamtinnen
(1) Dem Beamten/Der Beamtin gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch
1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in §136 Abs3 Z1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,
2. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach §135 Abs1 Z1, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oder
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters durch Antrag oder Erklärung
unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß §37 Abs2 zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß §163 einzurechnen ist.
(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs5 Z2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(9) Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
1. über die Urlaubsersatzleistung vor 31. Mai 2018 rechtskräftig entschieden wurde,
2. aus einem der in Abs2 Z1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und
3. der Beamte/die Beamtin in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.
§187
Urlaubsersatzleistung
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt und der Kinderzuschuss, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des/der Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind das zu viel empfangene Gehalt und der Kinderzuschuss vom/von der Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehaltes und des Kinderzuschusses, die dem/der Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er/sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach §§48b oder 48c durch
1. Entlassung ohne Verschulden des/der Vertragsbediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete überwiegend maßgebend war.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Vertragsbediensteten endet."
III. Erwägungen
11 Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
12 1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
13 1.2. Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001 und 19.518/2011).
14 2. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unterlaufen:
15 2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde weder gegen die Beschränkung der Urlaubsersatzleistung auf maximal vier Wochen pro Kalenderjahr noch gegen die Berechnungsmethode für die Urlaubsersatzleistung, sondern sieht die Rechtsverletzung in der Kürzung des ersatzfähigen Urlaubsanspruches in der Höhe von 160 Stunden um den bereits konsumierten Urlaub in der Höhe von 49,45 Stunden.
16 2.2. §187 Stmk L-DBR in der anzuwendenden Fassung LGBl 65/2024 (der für alle dem Stmk L-DBR unterliegenden Bediensteten, sohin für Beamte und Vertragsbedienstete gilt) ersetzte mit 1. Juli 2024 in Bezug auf Beamtinnen und Beamte den bis dahin in Geltung stehenden §186a Stmk L-DBR. §186a Stmk L-DBR regelte in Absatz 4, dass die Urlaubsersatzleistung "für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt" gebührt. Eine derartige Regelung findet sich im neuen §187 Stmk L-DBR nicht (mehr).
17 2.3. Dies wirft – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine Bedenken hinsichtlich der Determinierung der Bestimmung auf.
18 Dass ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung jedenfalls nur insoweit bestehen kann, als der Urlaub nicht ohnedies konsumiert wurde, ergibt sich nämlich schon daraus, dass die Urlaubsersatzleistung definitionsgemäß Ersatz für nicht verbrauchten Urlaub ist, und muss nicht ausdrücklich geregelt werden.
19 Gemessen an diesem Zweck der Urlaubsersatzleistung und vor dem Hintergrund, dass die Beschränkung der Ersatzleistung auf vier Wochen einen Anreiz für die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs geben soll (so ausdrücklich die Begründung zur erstmaligen Einführung dieser Beschränkung mit §186a Stmk L-DBR - vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 16. GPStLT EZ3083/1), kann auch – in Ermangelung einer abweichenden Regelung – nicht zweifelhaft sein, dass der verbrauchte Urlaub vom Gesamturlaubsanspruch des jeweiligen Kalenderjahres und nicht vom auf vier Wochen beschränkten ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen ist. Verbleibt nach Abzug des verbrauchten Urlaubs vom Gesamturlaubsanspruch noch ein unverbrauchter Resturlaub von mindestens vier Wochen, so ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß zur Gänze der Berechnung der Urlaubsersatzleistung zugrunde zu legen. Die Urlaubsersatzleistung würde sich nur insoweit reduzieren, als der nach Abzug des verbrauchten Urlaubs vom Gesamturlaubsanspruch verbleibende Rest das ersatzleistungsfähige Ausmaß von vier Wochen unterschreitet.
20 2.4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stützte sich bei der Begründung seiner von dieser Vorgangsweise abweichenden Entscheidung insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des §187 Stmk L-DBR, nach welchen das alleinige Ziel dieser Neuregelung die Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage gewesen und eine inhaltliche Änderung der bisher auf §186a Abs4 Stmk L-DBR gestützten Berechnungsmethode in Bezug auf bereits verbrauchten Urlaub nicht beabsichtigt gewesen sei. In Folge brachte das Landesverwaltungsgericht – mit Verweis auf die frühere Vollzugspraxis – den tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaub (49,45 Stunden) vom ersatzleistungsfähigen Urlaub in der Höhe von 160 Stunden in Abzug, ohne dabei den für den Beschwerdeführer bestehenden Mehrurlaub, der sich aus §59 Abs2 und §60 Abs2, 2. Fall Stmk L-DBR ergab, zu berücksichtigen. Es verblieb daher ein Ersatzanspruch für nur 110,55 Stunden.
21 Für diese Fortführung der "alten" Vollzugspraxis fehlte aber eine gesetzliche Grundlage, weil der geänderte §187 Stmk L-DBR eine dem §186a Abs4 Stmk L-DBR entsprechende Bestimmung gerade nicht mehr enthält. Auch wenn aus den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 18. GPStLT EZ3974/1) nicht hervorgeht, dass insoweit eine Änderung beabsichtigt war, findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt (mehr) für die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark gewählte Vorgangsweise beim Abzug des verbrauchten Urlaubs. Ob es überhaupt zutrifft, dass der Wortlaut des früheren §186a Abs4 Stmk L-DBR eine ausreichende Grundlage für diese Vorgangsweise geboten hat, kann hier dahingestellt bleiben.
22 2.5. Bei Anwendung des geltenden §187 Stmk L-DBR, der keine spezifische Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung des bereits verbrauchten Urlaubs enthält, ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass der verbrauchte Urlaub vom – unter dem Gesamturlaubsanspruch liegenden – ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen ist und die maximal mögliche Urlaubsersatzleistung folglich auch dann reduziert wird, wenn noch ein Resturlaubsanspruch verbleibt, der das ersatzleistungsfähige Ausmaß überschreitet oder diesem entspricht.
23 2.6. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist in seiner Begründung demnach von einer denkunmöglichen Auslegung des §187 Stmk L-DBR ausgegangen und hat dadurch willkürlich entschieden.
IV. Ergebnis
24 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
25 2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
26 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
27 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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