Auswertung in Arbeit
I. Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwaz, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 17. September 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Juli 2004 bis zum 16. August 2004, soweit er sich auf das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, bezieht, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E644/2025 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2 1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Schwaz vom 9. September 2024 wurde der Stadtgemeinde Schwaz die baubehördliche Genehmigung für das Bauvorhaben Neugestaltung des Spiel- und Freizeitplatzes "Alte Landstraße" auf dem Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, erteilt. Die Beschwerdeführerinnen im Anlassverfahren sind als Eigentümerinnen von Grundstücken, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen bzw deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, Nachbarn iSd §33 Abs2 lita TBO 2022.
3 1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet ab und führt in seiner Entscheidung ua aus, die Planunterlagen seien von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen als der Bauunterlagenverordnung 2024 entsprechend erstellt beurteilt worden. Die Flächenwidmung des Baugrundstückes "Sonderfläche standortgebunden gemäß TROG §43(1)a mit der Festlegung als Sportanlage" sei nicht mit einem Immissionsschutz verbunden. Den Beschwerdeführerinnen komme kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu. §43 Abs5 TROG 2022 wende sich an den Verordnungsgeber und statuiere keine subjektiv-öffentlichen Rechte für Nachbarn. Sämtliches auf Immissionseinwirkungen bezogenes Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erweise sich somit als unzulässig.
4 2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 17. September 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Juli 2004 bis zum 16. August 2004, soweit er sich auf das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, bezieht, entstanden.
5 3. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst vorläufig davon aus, dass der durch Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz vom 13. März 1980 vorgenommenen 25. Änderung zum Flächenwidmungsplan, mit der für das Grund stück Nr 918/2, KG Schwaz, (erstmals) eine Widmung als Sonderfläche im Freiland, Sportanlagen, erlassen worden sein dürfte, durch den – sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehenden – Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwaz, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 17. September 2003, derogiert wurde. Die aktuelle Flächenwidmung des Grundstückes Nr 918/2, KG Schwaz, dürfte sich sohin ausschließlich aus dem am 17. September 2003 beschlossenen Flächenwidmungsplan ergeben.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Erstellung und der Änderung eines Flächenwidmungsplanes (vgl zB VfSlg 17.571/2005, 20.030/2015 und 20.319/2019) eine ordnungsgemäße Grundlagenforschung sowie eine Interessenabwägung voranzugehen (vgl §43 Abs5 TROG 2022). Die Durchführung einer Grundlagenforschung ist jedenfalls – unabhängig davon, ob sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist oder nicht – unabdingbar (vgl etwa VfSlg 15.011/1997, 19.760/2013, 19.890/2014). Die für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen müssen zudem erkennbar im Verordnungsakt dokumentiert und nach vollziehbar sein (vgl ua VfSlg 14.537/1996, 14.780/1997, 15.853/2000, 18.640/2008 und 19.083/2010; VfGH 25.2.2025, V34/2023).
3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor diesem Hintergrund gegen den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwaz, soweit er sich auf das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, bezieht, das Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Verfahren zur Erlassung bzw Änderung des Flächenwidmungsplanes Planungsschritte, wie die Durchführung einer Grundlagenforschung oder einer Interessenabwägung, nicht gesetzt bzw nicht ausreichend dokumentiert hat. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar im Verordnungsakt dokumentiert sind.
Dem Verfassungsgerichtshof liegen lediglich vereinzelte Auszüge bzw Kopien aus Plänen, Tagesordnungen von und Niederschriften über Sitzungen des Gemeinderates sowie Kundmachungsschreiben und Genehmigungsbescheide der Tiroler Landesregierung vor. Große Teile der vorgelegten Verordnungsakten beziehen sich auf den Ankauf ua des Grundstückes Nr 918/2, KG Schwaz, durch die Stadtgemeinde Schwaz sowie konkrete Bauprojekte. Hingegen ist vorläufig nicht erkennbar, dass dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz bei Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes, soweit er sich auf dieses Grundstück bezieht, eine angemessene Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen bzw Bestandsaufnahmen (vgl VfSlg 20.030/2015) vorgelegen wäre oder dieser eine Interessenabwägung – etwa im Hinblick auf die Interessen der Eigentümer der Nachbargrundstücke – vorgenommen hätte.
Zum Flächenwidmungsplan, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 17. September 2003, ist dem Verfassungsgerichtshof zwar ein Erläuterungsbericht vom 22. Juli 2004 vorgelegt worden, der jedoch mit einem Zeitpunkt datiert ist, der nach der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat liegt. Auch verweist der Bericht bloß unspezifisch auf 'zahlreiche Besprechungen im Bauausschuss, Gemeinderat sowie dem Amt der Tiroler Landesregierung' und enthält – obwohl er über einen Abschnitt zu Sonderflächen verfügt – keine Bezugnahme auf das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz. Abgesehen von diesem Bericht wurden dem Verfassungsgerichtshof keine Unterlagen vorgelegt, die vorläufig geeignet erscheinen, eine Dokumentation der Entscheidungsgrund lagen des am 17. September 2003 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz beschlossenen Flächenwidmungsplanes zu ermöglichen.
Es ist in Ansehung der vorgelegten Unterlagen vorläufig auch nicht erkennbar, dass der 25. Änderung zum Flächenwidmungsplan, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 13. März 1980, mit der für das Baugrundstück erstmals eine Widmung als Sonderfläche erfolgt sein dürfte, eine Grundlagenforschung bzw Interessenabwägung vorausgegangen bzw diese dokumentiert worden wäre. Die vom Gemeinderat in seiner Äußerung angesprochenen 'umfangreiche[n] Erhebungen hinsichtlich Suche nach einem geeigneten Standort für eine Tennisanlage' erfahren in den vorgelegten Verordnungsakten nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Dokumentation.
Zu der am 20. September 2006 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt zwar eine raumplanerische Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 vor. Diese Verordnung dürfte sich je doch nicht auf das Baugrundstück Nr 918/2, KG Schwaz, sondern auf das Nachbargrundstück Nr 914/1, KG Schwaz, beziehen.
3.4. Der Verfassungsgerichtshof kann sohin vorläufig nicht erkennen, nach welchen – sachlichen, im Rahmen der Grundlagenforschung abgesicherten – Kriterien die Widmung des Grundstückes Nr 918/2, KG Schwaz, erfolgt ist.
4. Der Verfassungsgerichtshof geht aus diesen Gründen vorläufig davon aus, dass die verordnungserlassende Behörde bei der in Prüfung gezogenen Verordnung weder die erforderliche Grundlagenforschung noch eine Interessenabwägung in ausreichendem Maße durchgeführt hat. Auch erscheint es zweifelhaft, ob die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar im Verordnungsakt dokumentiert und nachvollziehbar sind. Der Verfassungsgerichtshof kann sohin vorläufig nicht feststellen, ob ein dem Gesetz entsprechendes, ordnungsgemäßes Verfahren zur Erlassung der Verordnung geführt wurde."
6 4. Die verordnungserlassende Behörde hat Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet. Zusammengefasst führt sie aus, bereits vor der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes 2003 habe für das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, die Flächenwidmung "Sonderfläche Sportanlage im Freiland" bestanden. Bei der Behandlung und Erstellung des Flächenwidmungsplanes 2003 sei es im Hinblick auf die bestehende Widmungskategorie für das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, "Sonderfläche Sportanlage im Freiland" zur entsprechenden Überleitung in die dafür vorgesehene Kategorie bzw Anpassung an die Diktion Sonderfläche gemäß §43 Abs1 TROG 2001 gekommen.
7 Eine nicht als Sportanlage vorgesehene Änderung der Widmung durch den Gemeinderat wäre einer Willkür gleichzusetzen und sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, zumal auf dem Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, bereits Anlagen dem Verwendungszweck entsprechend errichtet worden seien. Die lnformationslage bzw lnteressenlage zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung über den Flächenwidmungsplan 2003 sei erörtert worden und geprägt gewesen von einer Beibehaltung der Flächenwidmung für das Grundstück Nr 914/1, KG Schwaz, als Freiland, sowie des Beibehaltens der spezialisierten Nutzung Sonderfläche für die bereits bebaute Sportanlagenfläche auf dem Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz. Nicht nur im Widmungsverfahren in Bezug auf die Grundparzelle Nr 914, KG Schwaz, im Jahr 1982, sondern auch im Rahmen der Erstellung des Flächenwidmungsplanes 2003 seien während des gesamten Ermittlungs- und Auflageverfahrens keine Stellungnahmen der Zweitbeschwerdeführerin im Anlassverfahren bzw von deren Rechtsvorgängern zum Entwurf der Flächenwidmungspläne abgegeben worden.
8 5. Die Tiroler Landesregierung hat Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet. Der in Frage stehende Bereich sei im Gesamtflächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwaz als Sonderfläche Sportanlage nach §43 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 – TROG 2001, LGBl 93/2001, ausgewiesen worden. Dieser Gesamtflächenwidmungsplan sei von der Tiroler Landesregierung nach Durchführung einer Vorbegutachtung und der Einholung entscheidungsrelevanter Gutachten mit Bescheid vom 22. Juli 2004 aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Aus der Begründung des Genehmigungsbescheides gehe im Wesentlichen hervor, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden und im vorgelegten Erläuterungsbericht nachvollziehbar dargelegt worden sei, aus welchen Gründen man die jeweiligen Widmungskategorien gewählt habe. Gegen die Übereinstimmung der in Frage stehenden Widmung als Sonderfläche Sportanlage mit dem örtlichen Raumordnungskonzept hätten keine Bedenken bestanden.
9 Jede Gemeinde Tirols (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) habe gemäß §107 Abs1 TROG 2001 bis zum 31. Dezember 2000 ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Tiroler Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen gehabt, und weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern gehabt, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich war. Im Hinblick auf das hiebei einzuhaltende Verfahren werde die Auffassung vertreten, dass es einer neuerlichen Grundlagenforschung grundsätzlich nur insoweit bedurft hätte, als eine Änderung bestehender Widmungen vorgenommen worden wäre. Dies sei im Hinblick auf die in Prüfung gezogene Widmung nicht der Fall, sodass diesbezüglich die bei der ursprünglichen Widmung vorgenommene Grundlagenforschung grundsätzlich als noch relevant anzusehen sei. Ob und in welchem Umfang eine solche ursprünglich vorgenommen und hinreichend dokumentiert worden sei, könne allerdings von der Tiroler Landesregierung nicht abschließend beurteilt werden.
10 6. Die im Anlassfall beschwerdeführenden Parteien haben keine Äußerung erstattet.
II. Rechtslage
11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl 43/2022, idF LGBl 51/2026 lauten – auszugsweise – wie folgt:
"3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
§35
Inhalt
(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 festzulegen.
(2) Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach §31 Abs1 litf oder h besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach §41 Abs2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet und dass für bestehende Gebäude nur mehr die in den §§42, 42 a und 42b angeführten Baumaßnahmen ausgeführt werden dürfen. §55 Abs2 litb und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und im Fall einer Festlegung nach §31 Abs1 litf überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.
(3) Im Flächenwidmungsplan sind die im §28 Abs2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Straßen nach §53 Abs3 ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung zum Zweck der Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.
§36
Änderung
(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies
a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,
b) zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept, insbesondere den Festlegungen nach §31 Abs1 litd bis h, entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde,
c) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
d) aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen
erforderlich ist.
(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung
a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,
b) einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden kleinräumigen Erweiterung von Widmungsbereichen, insbesondere zur Schaffung von für konkrete Bauvorhaben ausreichend großen Bauplätzen, dient,
c) eine Festlegung nach §13 Abs3 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
(3) Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so dürfen außer in den Fällen des Abs1 litc und d bis zum Inkrafttreten eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben, so gilt dies für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Gemeindegebietes.
[…]
§43
Sonderflächen
(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen
a) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist; jedenfalls einer Widmung als Sonderfläche bedürfen außerhalb des Baulandes Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, sofern sie nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen,
b) aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen, nur Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen mit einem bestimmten Verwendungszweck errichtet werden dürfen; unter denselben Voraussetzungen können auch Grundflächen, die von baulichen Anlagen aller Art freizuhalten sind, als Sonderflächen gewidmet werden, wie Sonderflächen für Grünzüge, Windschutzgürtel und dergleichen.
(2) Bei der Widmung von Sonderflächen ist der jeweilige Verwendungszweck genau festzulegen. Auf Sonderflächen dürfen unbeschadet des Abs1 litb zweiter Halbsatz nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des §6 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2022. Auf Sonderflächen für Dauerkleingärten und Sonderflächen für Kleingebäude, wie Bienenhäuser, Jagd- und Fischereihütten und dergleichen, dürfen überdies nur solche Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden, die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit unbedingt erforderlich sind.
(3) Als Sonderflächen dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. §37 Abs1 litb und c und, sofern im Rahmen der betreffenden Sonderfläche auch Wohnnutzungen zulässig sind, weiters §37 Abs3 litb und Abs4 gelten sinngemäß, §37 Abs4 jedoch mit der Maßgabe, dass die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen sind, welcher eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung am nächsten kommt.
(4) […]
(5) Bei der Abgrenzung der Sonderflächen und der Festlegung des Verwendungszweckes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen angrenzender Gebiete, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. §37 Abs2 dritter Satz und 6 gilt sinngemäß.
(6) Die Widmung als Sonderfläche nach Abs1 lita tritt außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird; gleichzeitig tritt die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder in Kraft. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach §30 Abs3 zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 in der jeweils geltenden Fassung, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des §75 nicht einzurechnen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung ersichtlich zu machen.
(7) Die Abs2 bis 6 gelten auch für die in diesem Gesetz besonders geregelten Sonderflächen, soweit für sie nichts anderes bestimmt ist."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
12 Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
13 2.1. Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.
14 2.2. Der Verfassungsgerichtshof hält zunächst an seiner im Verordnungsprüfungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Auffassung fest, dass der durch Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz vom 13. März 1980 vorgenommenen 25. Änderung zum Flächenwidmungsplan, mit der für das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, (erstmals) eine Widmung als Sonderfläche im Freiland - Sportanlagen, erlassen wurde, durch den – sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehenden – Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwaz, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 17. September 2003, derogiert wurde. Die aktuelle Flächenwidmung des Grundstückes Nr 918/2, KG Schwaz, ergibt sich sohin aus dem am 17. September 2003 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz beschlossenen Flächenwidmungsplan.
15 2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Erstellung und der Änderung eines Flächenwidmungsplanes (vgl zB VfSlg 17.571/2005, 20.030/2015 und 20.319/2019) eine ordnungsgemäße Grundlagenforschung sowie eine Interessenabwägung voranzugehen (vgl §43 Abs5 TROG 2022). Die Durchführung einer Grundlagenforschung ist jedenfalls – unabhängig davon, ob sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist oder nicht – unabdingbar (vgl etwa VfSlg 15.011/1997, 19.760/2013, 19.890/2014). Die für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen müssen zudem erkennbar im Verordnungsakt dokumentiert und nachvollziehbar sein (vgl ua VfSlg 14.537/1996, 14.780/1997, 15.853/2000, 18.640/2008 und 19.083/2010; VfGH 25.2.2025, V34/2023). Eine solche Grundlagenforschung ist auch im Vorfeld der Änderung eines bestehenden Flächenwidmungsplanes vorzunehmen (vgl VfSlg 20.319/2019).
16 2.4. Aus den seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz vorgelegten Verordnungsakten betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Schwaz, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 17. September 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Juli 2004 bis zum 16. August 2004, geht nicht hervor, dass konkret im Hinblick auf das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, eine Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen bzw einer Interessenabwägung stattgefunden hätte.
17 2.5. Die in Aussicht genommene Widmung des Grundstückes Nr 918/2, KG Schwaz, wird in den vorgelegten Akten lediglich im Rahmen von Auflistungen von vorzunehmenden bzw dem Raumplaner kommunizierten Änderungen bzw Ergänzungen erwähnt. Der Erläuterungsbericht des Raumplaners thematisiert die Widmung des in Rede stehenden Grundstückes, obwohl sich darin ein Abschnitt zu Sonderflächen findet, nicht.
18 2.6. Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Unterlagen neben den Originalplänen des Auflageentwurfes sowie der Kundmachung des Flächenwidmungsplanes (lediglich) Auszüge aus Niederschriften von Sitzungen des Gemeinderates bzw des Bauausschusses, (handschriftlich verfasste) (Akten-)Vermerke bzw Aufzeichnungen, Genehmigungsbescheide der Tiroler Landesregierung sowie Korrespondenz zwischen Mitarbeitern der Stadtgemeinde Schwaz und ua einzelnen Grundstückseigentümern, der Tiroler Landesregierung sowie dem Raumplaner.
19 2.7. Im Hinblick auf die mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz vom 13. März 1980 vorgenommene 25. Änderung zum Flächenwidmungsplan, mit der für das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, (erstmals) eine Widmung als Sonderfläche im Freiland - Sportanlagen, erlassen wurde, sind keine Verordnungsakten vorgelegt worden. Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, ob in der konkreten Konstellation bei Vorliegen einer hinreichenden Grundlagenforschung bei erstmaliger Widmung bei einer späteren Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes ohne Änderung der Widmung des in Rede stehenden Grundstückes eine (erneute) Grundlagenforschung entfallen kann.
20 2.8. Der Verfassungsgerichtshof kommt somit zum Ergebnis, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwaz, soweit er sich auf das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, bezieht, mit der im Prüfungsbeschluss (vorläufig) angenommenen Gesetzwidrigkeit belastet ist, weil im Vorfeld der Verordnungserlassung die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Grundlagenforschung bzw Interessenabwägung in nicht ausreichendem Maße durchgeführt bzw dokumentiert wurde.
IV. Ergebnis
21 1. Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwaz, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 17. September 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Juli 2004 bis zum 16. August 2004, ist daher, soweit er sich auf das Grundstück Nr 918/2, KG Schwaz, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.
22 2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.
23 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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