Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des MietrechtsG betreffend die Auflösung des Mietvertrags durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer; Unionsrecht kein Prüfungsmaßstab des VfGH
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §29 Abs1 Z3 MRG, BGBl 520/1981, idF BGBl I 25/2009 wegen Verstoßes gegen Art8 EMRK und Art7 GRC, weil die Bestimmung eine Beendigung eines Mietverhältnisses alleine wegen Ablaufs der Befristung ermögliche und keine Prüfung dahingehend erfolge, ob die Räumung im konkreten Einzelfall verhältnismäßig sei.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum weitgehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Angelegenheiten des Mietrechts zB VfSlg 20.089/2016, 120.179/2017, 20.180/2017) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers fordert Art8 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine im konkreten Einzelfall vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung der Räumung nur dann, wenn das zugrunde liegende Mietverhältnis nicht – wie hier – mit einem privaten Eigentümer abgeschlossen wurde. In diesen Fällen könne die Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters bereits auf Ebene des Gesetzes erfolgen (vgl EGMR 6.11.2018, 76.202/16 , F.J.M. , Z37 ff. [Zulässigkeitsentscheidung]; vgl zudem EGMR 12.7.2016, 43.777/13, Vrzić, Z67 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie im Lichte der oben zitierten Judikatur zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass der Gesetzgeber in §29 Abs1 Z3 MRG einen unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen vorgenommen hätte.
Soweit im Antrag Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §29 Abs1 Z3 MRG mit der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. 1993 L 95, 29, vorgebracht werden und die Einholung einer Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union angeregt wird, ist darauf hinzuweisen, dass solche unionsrechtlichen Vorschriften nicht zum Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofes gehören (VfSlg 19.632/2012).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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