Auswertung in Arbeit
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Mit Bescheiden der Niederösterreichischen und Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 2024 sowie 20. Februar 2024 wurde den Projektwerberinnen die Genehmigung für das Vorhaben "Donaubrücke Mauthausen B123b" nach dem UVP-G 2000 erteilt.
2. Gegen diese Bescheide erhob (unter anderem) die zweitbeschwerdeführende Partei – eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 13. Jänner 2026 wurden die angefochtenen Bescheide insbesondere hinsichtlich mehrerer Auflagen abgeändert, die Beschwerden darüber hinaus aber als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Jänner 2026 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Verfassungswidrigkeit von §17 Abs5 UVP-G 2000 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Rechtslage
§19 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 697/1993, idF BGBl I 26/2023 lautet auszugsweise:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§19. (1) Parteistellung haben
[…]
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs7 anerkannt wurden und […]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§35 und 36 BAO, BGBl Nr 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z1 angeführten Zweck bestanden hat.
Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs6 Z1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10) Eine gemäß Abs7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß §9 Abs1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]"
III. Zulässigkeit
1. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei ist nicht zulässig.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B VG nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011; VfGH 20.2.2014, B182/2014).
3. Die zweitbeschwerdeführende Partei ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Nach §19 Abs10 UVP-G 2000 ist sie berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B VG kommt ihr hingegen nicht zu (vgl VfGH 24.11.2020, E1097/2020; 18.3.2022, E2107/2021; 29.4.2022, E1096/2022).
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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