Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis 2021 Pflegevater eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen.
1.1. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 übertrug das Bezirksgericht Donaustadt die gesamte Obsorge über diesen Minderjährigen von den leiblichen Eltern auf die Wiener Kinder- und Jugendhilfe und genehmigte die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, der seitdem unverändert die gesamte Obsorge für den Minderjährigen obliegt, hat als Obsorgeberechtigte den in Niederösterreich wohnhaften Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Gattin) im Rahmen eines (privaten) Pflegeverhältnisses ab 25. März 2013 mit der Ausübung der Pflege und Erziehung bevollmächtigt.
1.2. Mit 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. Am 5. Juli 2021 teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde; diese Beendigung erfolgte weder durch Entziehung der Obsorge, die nach wie vor bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe lag, noch durch "Erziehungshilfe", sondern durch schlichte Beendigung der Bevollmächtigung. Seitdem ist das vormalige Pflegekind in einer Wiener Wohngemeinschaft untergebracht.
1.3. Am 19. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, ihm Kopien des Auftrages für die Pflegeintensivbetreuung seiner Familie aus den Jahren 2014 bis 2018 zukommen zu lassen bzw Auskunft über den sinngemäßen Inhalt des Auftrages zu geben (und gegebenenfalls mit Bescheid zu entscheiden). Am 16. August 2023 erhielt er eine umfangreiche Auskunft. Mit Eingaben von 24. August 2023 und vom 16. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren näher aus und wiederholte seinen Antrag vom 19. Juni 2023.
1.4. Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 27. November 2023 das Auskunftsbegehren unter Berufung sowohl auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. AuskunftspflichtG) als auch auf das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG 2013) zurück. Dies wurde damit begründet, dass einerseits bereits "beauskunftet" worden sei, anderseits dass es an der Zuständigkeit mangle, weil das Verfahren zur Bewilligung und Aufsicht über Pflegeeltern den niederösterreichischen Behörden obliege.
1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25. Juni 2024 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das WKJHG 2013 lasse erkennen, dass die Prüfung (gemeint wohl, ob Auskunft aus Informationen aus der Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 zu erteilen sei) in einem Verfahren nach dem Wr. AuskunftspflichtG anhand der Voraussetzungen des §12 WKJHG 2013 vorzunehmen sei. Art20 Abs4 B VG normiere ein umfassendes Auskunftsrecht und sehe als Beschränkung einzig gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vor. Demgegenüber beschränke §12 iVm §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 Auskunftsrechte über den Inhalt der Dokumentation iSd §15 WKJHG 2013 von vornherein auf bestimmte Personengruppen und bestimmte Tatsachen und bleibe damit hinter dem umfassenderen Begriff der "Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches" in Art20 Abs4 B VG zurück. Es würde daher §1 Abs1 Wr. AuskunftspflichtG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, wenn bei Auskunftsbegehren, die sich auf Umstände beziehen würden, die dem auskunftspflichtigen Organ auf Grund der Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 bekannt seien, "eine Auskunftspflicht nur zu bejahen wäre, wenn bestimmte Voraussetzungen des §12 WKJHG 2013 erfüllt werden". Unter der Annahme, dass bei einem auf die Erlangung von Informationen aus einer Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 gestützten behördlichen Auskunftsbegehren die Voraussetzungen vorrangig nach §12 WKJHG 2013 zu prüfen seien, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Für den Beschwerdeführer käme grundsätzlich §12 Abs4 leg. cit. in Betracht, der Eltern und mit Pflege und Erziehung betraute Personen erfasse. Der Beschwerdeführer falle nicht darunter, er sei lediglich mit der Ausübung der Pflege beauftragt worden; es sei ihm zu keiner Zeit das Recht zur Pflege und Erziehung zugekommen. Dem Beschwerdeführer stehe daher kein Auskunftsrecht nach §12 Abs4 WKJHG 2013 zu. Damit erweise sich die ausgesprochene Zurückweisung als zutreffend.
1.6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §12, §15 Abs4 zweiter Satz und §38 WKJHG 2013 ein. Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G155/2025 ua, hob er §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 als verfassungswidrig auf.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,-- enthalten.
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