Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen des Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 betreffend den gänzlichen Ausschluss von – im Bereich der Pflege und Erziehung nicht obsorgeberechtigten – Pflegeeltern von der Erteilung von Auskünften über das Privat- und Familienleben ihrer Pflegekinder; keine sachliche Rechtfertigung des generellen Ausschlusses des Auskunftsanspruchs angesichts der langdauernden, familienartigen und schutzwürdigen Nahebeziehung zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern; kein Auskunftsrecht gemäß dem Wr AuskunftspflichtG auf Grund der als lex specialis geltenden verfassungswidrigen Bestimmung des Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013
Aufhebung des §12 sowie des §15 Abs4 zweiter Satz Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 (WKJHG) idF LGBl 51/2013; Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.04.2027; Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §38 §38 WKJHG idF LGBl 51/2013 sowie des Antrags des VwGH (G209/2025).
Pflegeverhältnisse können entweder private Pflegeverhältnisse oder Pflegeverhältnisse im Rahmen der Erziehungshilfe der vollen Erziehung durch den Kinder- oder Jugendhilfeträger sein. Private Pflegeverhältnisse bedürfen — im Unterschied zu Pflegeverhältnissen, die durch die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen voller Erziehung begründet werden — der bescheidmäßigen Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dies deshalb, weil die private Inpflegegabe von Kindern keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Hingegen bedarf die Übertragung der Obsorge durch das Pflegschaftsgericht an Pflegeeltern oder andere Personen keiner Genehmigung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger.
"Volle Erziehung" setzt nach §30 Abs1 WKJHG 2013 voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist". Das bedeutet, dass daneben niemand anderer "mit der Pflege und Erziehung betraut" sein kann. Wenn das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung auf Pflegeeltern überträgt, enden damit die "volle Erziehung", das "Pflegeverhältnis" iSv §40 WKJHG 2013 und die Eigenschaft der Pflegenden als "Pflegeperson" iSv §38 Abs2 (iVm Abs1 Z3) WKJHG 2013.
Solange die Wiener Kinder- und Jugendhilfe die Erziehungshilfe der vollen Erziehung gewährt und nicht das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung (als Teilbereich der Obsorge) an die Pflegeeltern übertragen hat, ist es demnach voraussetzungsgemäß der Kinder- und Jugendhilfeträger, der "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut" ist. Die Pflegeeltern nehmen diesfalls für die Kinder- und Jugendhilfe die Pflege und Erziehung auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen faktisch wahr (und können dafür — im Unterschied zu Pflegeeltern in privaten Pflegeverhältnissen — Pflegekindergeld beanspruchen), es bleibt aber im rechtlichen Sinne die Kinder- und Jugendhilfe "mit der Pflege und Erziehung betraut", was sich insbesondere darin äußert, dass sie das Pflegekind wieder an sich ziehen kann.
Aus diesem Regelungssystem folgt, dass Pflegeeltern, derer sich der Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen der vollen Erziehung bedient, nicht "sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen" iSv §12 Abs4 WKJHG 2013 sind. Wenn die Wiener Landesregierung dagegenhält, dass diesfalls der Kinder- und Jugendhilfeträger ein Auskunftsrecht gegen sich selbst hätte, so ist ihr zu entgegnen, dass §12 Abs4 WKJHG 2013 damit vielmehr jene Fälle berücksichtigt, in denen (neben den Eltern) andere Personen förmlich mit der Pflege und Erziehung betraut sind, wie etwa Verwandte oder Pflegeeltern, denen das Gericht die Obsorge übertragen hat.
Zwar wäre das Wiener Auskunftspflichtgesetz kraft Art151 Abs68 B‑VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere in einem allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht Wien (VGW), grundsätzlich noch anwendbar. Gemäß §15 Abs4 letzter Satz WKJHG 2013 kann jedoch Einsicht in die "Dokumentation" über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §12 leg cit gewährt werden. Diese Bestimmung wie auch die abschließende Formulierung des §12 WKJHG 2013 zeigen, dass das Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 als lex specialis den Regelungen des (allgemeinen) Wr AuskunftspflichtG vorgeht. Auskunftswerber, die keine Auskünfte nach §12 WKJHG 2013 erhalten können, können daher entsprechende Auskünfte auch nicht auf Grundlage des Wr AuskunftspflichtG erlangen.
Verfassungswidrigkeit des generellen Ausschlusses vom Auskunftsrecht gemäß §12 Abs4 WKJHG 2013:
Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK schützt nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen (obsorgeberechtigten) Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern bzw Obsorgebefohlenen, sondern jedenfalls auch gewachsene, langjährige Beziehungen von (faktischen) Pflegeeltern zu ihren Pflegekindern.
Die Wiener Landesregierung ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat die Auffassung vertreten, dass §12 WKJHG 2013 (iVm dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) "verfassungskonform" dahingehend ausgelegt werden könne, dass auch (nicht obsorgeberechtigte) Pflegepersonen, welche die Pflege und Erziehung im Rahmen der "vollen Erziehung" für den Kinder- und Jugendhilfeträger wahrnehmen, auskunftsberechtigt seien. Damit anerkennt die Wiener Landesregierung implizit, dass ein Ausschluss solcher Personen von einem Auskunftsrecht verfassungsrechtlich bedenklich ist. Das System des WKJHG 2013 lässt allerdings keinen Spielraum für eine solche verfassungskonforme Auslegung.
Der VfGH bleibt bei seiner Auffassung, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes widerspricht, wenn §12 WKJHG 2013 Pflegeeltern ohne Obsorgeberechtigung im Bereich der Pflege und Erziehung — im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen — gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen "ihres" Privat- und Familienlebens ausschließt. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern sind nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 (iVm dem Wr AuskunftspflichtG) an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.
Der Sitz der dargestellten Verfassungswidrigkeit liegt in der (abschließenden) Regelung des §12 WKJHG 2013, der daher zur Gänze aufzuheben ist. Zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes für den Anlassfall bedarf es auch der Aufhebung des §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 (gegen den für sich allein betrachtet allerdings keine Bedenken bestünden). Hingegen erweist sich eine Aufhebung der Begriffsbestimmungen des §38 WKJHG 2013 nicht als erforderlich.
(Anlassfall E2952/2024, E v 17.03.2026, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden