Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Jenbach vom 19. November 2024 über die Erklärung zur Schulstraße gemäß §76d StVO 1960 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben.
1.1. Im Antrag wird ausgeführt, dass mit der angefochtenen Verordnung der Südtiroler Platz in der Gemeinde Jenbach nach Maßgabe des der Verordnung zugrunde liegenden Planes vom 30. August 2024 zur Schulstraße erklärt worden sei. Die Schulstraße gelte an Schultagen in der Zeit von 7.15 bis 8.00 Uhr und von 11.15 bis 13.00 Uhr. Die Kundmachung der Verordnung sei am 17. Februar 2025 erfolgt.
1.2. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei niedergelassener Facharzt mit einer Ordination in der über den Südtiroler Platz verlaufenden Kirchgasse. Da die Kirchgasse eine Einbahnstraße sei, könne seine Ordination nur über den Südtiroler Platz erreicht werden. Zu den in der angefochtenen Verordnung festgelegten Zeiten sei das Zufahren zu seiner Ordination nicht möglich: Der Südtiroler Platz werde zu diesen Zeiten gesperrt und Personen, die zur Ordination zuzufahren versuchten, erhielten Verwaltungsstrafen. Da sich der Antragsteller zwangsläufig an die Verordnung halte, sei über ihn noch keine Strafe verhängt worden. Der Antragsteller sei unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in seinen Rechten verletzt, nämlich in der ungestörten Führung der Ordination und der Versorgung seiner Patienten. Insbesondere betreffe die Verordnung Patienten mit eingeschränkter Mobilität, aber auch Notfallpatienten, wobei die Verordnung zu einer erheblichen Gefährdungssituation führe. Auch seien Lieferdienste, etwa zur Anlieferung von Medikamenten oder schweren Stickstoffflaschen, betroffen.
1.3. Gegen die angefochtene Verordnung hegt der Antragsteller das Bedenken, die verordnungserlassende Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weiters stehe die Verordnung im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, zumal sie – oftmals beeinträchtigte – Patienten eines Arztes gegenüber Eltern, die ihre Kinder von der Schule abholen möchten, benachteilige. Die Verordnung verstoße auch gegen §76d Abs2 StVO 1960, der vorsehe, dass die Behörde neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen könne. Auf Grund der vorliegenden Umstände hätte die Behörde die Zufahrt zur Ordination als Ausnahmeregelung gestatten müssen. Die verordnungserlassende Behörde habe es – entgegen der Bestimmung des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 – unterlassen, die Tiroler Ärztekammer anzuhören. Damit habe die Behörde ihre Pflicht zur Erlassung von Verordnungen ausschließlich auf Grundlage der Gesetze im Sinne des Art18 B VG verletzt. Überdies sei der Antragsteller in seinem Recht auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) verletzt.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2.2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.972/2015).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
2.4. Der auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützte Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Jenbach vom 19. November 2024 über die Erklärung zur Schulstraße gemäß §76d StVO 1960 ist zu eng gefasst:
Die Bedenken des Antragstellers stützen sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass eine Zufahrt zu seiner Ordination zu den in der angefochtenen Verordnung festgelegten Zeiten nicht möglich sei, weil die Kirchgasse, in der sich seine Ordination befinde, eine Einbahnstraße sei und die Zufahrt daher nur über den zur Schulstraße erklärten Südtiroler Platz zulässig sei. In einem solchen Fall genügt es aber nicht, bloß die Verordnung über die Erklärung zur Schulstraße gemäß §76d StVO 1960 anzufechten. Der Antragsteller hätte auch die Verordnung über die Einbahnregelung in der Kirchgasse anfechten müssen, zumal vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Verordnungen besteht. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
2.5. Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 StVO 1960 einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten darstellte (vgl zB VfSlg 9277/1981, 12.829/1991; VfGH 10.6.2024, V19/2024).
2.6. Darüber hinaus stützt der Antragsteller seine Antragslegitimation darauf, dass er als Arzt zur bestmöglichen – und im Notfall zur schnellstmöglichen – Versorgung der Patienten angehalten sei und die Zufahrtsmöglichkeit vor allem in Notfällen und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität im öffentlichen und im individuellen Interesse des jeweiligen Patienten sei. Zudem beeinträchtige die Hinderung der Patienten an der Zufahrt zu seiner Ordination seine Erwerbstätigkeit. Insoweit verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für (potentielle) Patienten des Antragstellers sich auf seine wirtschaftliche Position auszuwirken vermag. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Rede stehenden Bestimmungen – soweit sie an (potentielle) Patienten des Antragstellers gerichtet sind – die Rechtsstellung des Antragstellers als Arzt nicht gestalten (vgl VfGH 13.6.2023, V28/2023). Ob durch die in Rede stehenden Verordnungen allenfalls die Rechtssphäre von (potentiellen) Patienten des Antragstellers betroffen ist, ist aus Anlass des vorliegenden Antrages nicht zu prüfen (vgl VfGH 10.6.2024, V19/2024).
3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
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