Auswertung in Arbeit
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Dezember 2025, welcher der beschwerdeführenden Partei entsprechend dem auf dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ersichtlichen Eingangsstempel am 12. Dezember 2025 zugestellt wurde.
2. Die beschwerdeführende Partei brachte am 23. Jänner 2025 eine leere Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (im Folgenden: ERV) ein. Am 26. Jänner 2025 langte eine auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes mitsamt dem angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes im Wege des ERV beim Verfassungsgerichtshof ein.
3. Daraufhin forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei mit Verfügung vom 30. Jänner 2026 gemäß §82 Abs4 Z5 VfGG iVm §18 VfGG auf, dem Verfassungsgerichtshof innerhalb einer Woche den Tag, an dem die Beschwerde mittels ERV eingebracht wurde, bekannt zu geben und diesen (etwa durch Vorlage eines Übermittlungsprotokolles) glaubhaft zu machen.
4. Die einschreitende Partei teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 6. Februar 2026 mit, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2025 am 23. Jänner 2026 um 11:05:52 Uhr im Wege des ERV eingebracht worden sei. Aus unbekannten technischen Gründen sei es im Zuge dieser Übermittlung dazu gekommen, dass die Beilagen nicht mitübermittelt worden seien. Dieser Umstand sei der beschwerdeführenden Partei seitens des Verfassungsgerichtshofes am 26. Jänner 2026 telephonisch mitgeteilt worden. In weiterer Folge seien die fehlenden Unterlagen unverzüglich erneut mittels ERV übermittelt worden. Zum Nachweis der fristgerechten Einbringung werde die entsprechende Übermittlungsbestätigung beigeschlossen.
5. Die Beschwerde ist unzulässig:
5.1. Eine auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bzw des Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG iVm §88a Abs1 VfGG).
5.2. Elektronische Eingaben gelten gemäß §89d Abs1 GOG iVm §14a Abs3 VfGG mit demjenigen Zeitpunkt als bei Gericht eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Absender rückmeldet, dass sie seine Daten zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat, sofern die Eingabedaten letztlich tatsächlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze einlangen (VfGH 30.11.2017, G213/2017).
5.3. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geht aus dem beigelegten ERV-Übermittlungsprotokoll vom 23. Jänner 2026 hervor, dass an diesem Tag eine leere ERV-Eingabe beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist. Eine Beschwerde gemäß §15 VfGG iVm Art144 Abs1 B VG wurde am 23. Jänner 2026 nicht eingebracht. Aus einem weiteren beigelegten ERV Übermittlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei samt dem angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes erst am 26. Jänner 2026 eingebracht wurde.
5.4. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 23. Jänner 2025 abgelaufen. Die erst am 26. Jänner 2025 im Wege des ERV eingebrachte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei wurde daher beim Verfassungsgerichtshof nach Ablauf der sich aus §82 Abs1 VfGG iVm §88a Abs1 VfGG ergebenden Frist und damit verspätet eingebracht.
5.5. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.
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