Auswertung in Arbeit
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §41 Abs5 letzter Halbsatz HSG 2014 wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Selbstverwaltung gemäß Art120b Abs1 B VG sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts über nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper (vgl VfGH 22.9.2025, G56/2025, Rz 20, mwN) und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes (zB VfSlg 8457/1978) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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