Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,2 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen sowie die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten am 20. März 2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung und am 26. Juni 2024 vor Ort einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §35 Abs4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 20. Dezember 2024 informierte die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerdeführer über die voraussichtliche Ablehnung ihrer Anträge und gab ihnen die Möglichkeit, den Ablehnungsgründen entgegen zu treten sowie diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Diese Möglichkeit nutzten die Beschwerdeführer mit am 23. Dezember 2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingelangter Eingabe und monierten die rechtswidrige Anwendung des §35 Abs4 AsylG 2005. Die Beschwerdeführer beantragten, ihnen die Einreise zu gewähren, in eventu mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten entschieden worden sei.
4. Mit Erledigung vom 16. Jänner 2025 teilte das BFA im Hinblick auf die Stellungnahme mit, es fänden sich keine Anhaltspunkte, mit der negativen Prognoseentscheidung den Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzuwarten.
5. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die Österreichische Botschaft Damaskus aus, das BFA habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gegenüber den Beschwerdeführern nicht wahrscheinlich sei.
6. Gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30. Jänner 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, die Österreichische Botschaft Damaskus habe eine verfassungswidrige sowie unionsrechtswidrige Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 vorgenommen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß §14 Abs1 VwGVG als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft nicht in Betracht. Wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig sei, habe eine negative Mitteilung des BFA zu ergehen. Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer sei gesetzeskonform ergangen, weil auf die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens und nicht auf eine rechtskräftige Entscheidung über dieses abzustellen sei. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche §35 Abs4 Z1 AsylG 2005.
8. Mit Antrag vom 29. April 2025 begehrten die Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei seit 11. Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig. Der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei erfüllt und aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden. Für die Aussetzung des Verfahrens bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Spielraum. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Art8 EMRK schreibe nicht vor, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren, vielmehr komme ein Aufenthaltstitel nach fremdenrechtlichen Bestimmungen, etwa dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Betracht.
10. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführer nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2025, Ra 2025/01/0235 0240–4) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2025.
11. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. August 2025, E2468 2473/20253) erhobene Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
11.1. Die Bestimmung des §35 Abs4 AsylG 2005 verletze das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art8 EMRK), weil sie in unverhältnismäßiger Weise eine Familienzusammenführung verhindere. Das Abstellen auf die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens und nicht dessen rechtskräftige Entscheidung sei willkürlich. §35 Abs4 AsylG 2005 sei nicht im Sinne des Art18 B VG hinreichend bestimmt, weil der Behörde durch das Wort "wahrscheinlich" ein zu großer Ermessensspielraum eingeräumt werde. Durch die mangelnde Überprüfbarkeit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verstoße die Bestimmung gegen "das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art1 B VG".
11.2. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung keine Interessenabwägung im Sinne des Art8 EMRK durchgeführt und keine Feststellungen zu dem bestehenden Familienleben getroffen. Da die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht überprüft werden könne, seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) verletzt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst mit Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005. Diese Bestimmung verstoße gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip, das Legalitätsprinzip gemäß Art18 BVG und verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK. Sofern der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung der Beschwerdeführer nicht teile, lägen in der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, und in der mangelnden Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Einleitung dieses Aberkennungsverfahrens in die Verfassungssphäre reichende Vollzugsfehler vor.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3.) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 681,2 enthalten.
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