JudikaturVfGH

V65/2025 ua (V65-67/2025-14) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
25. Juni 2025
Leitsatz

Aufhebung einer FahrverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mangels Kundmachung des Ausnahmekatalogs auf den Hinweistafeln; Einschränkung des Geltungsbereichs der Ausnahmen des Verbots durch bloßen Hinweis auf die Fundstelle der Verordnung nicht ersichtlich

Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Schwaz vom 08.07.2021 über ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge im Gemeindegebiet Brandberg auf der Zillergrundstraße, ZSZ-VK-STVO-258/11-2021.

Verordnungen, die auf Grund des §43 StVO 1960 erlassen werden, sind gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen, sofern sich aus dem Gesetz keine andere Kundmachungsform ergibt. Bei Verordnungen einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, ist jedoch gemäß §44 Abs2b StVO 1960 der "Inhalt solcher Verordnungen […] zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in §52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen."

Unter Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, sind jedenfalls solche Verordnungen zu verstehen, die ein Fahrverbot mit umfangreichem Ausnahmekatalog regeln, der sich auf einer Zusatztafel iSd §54 Abs2 StVO 1960 nicht leicht verständlich ausdrücken lässt. Bei der in Prüfung gezogenen Verordnung handelt es sich angesichts des umfangreichen Ausnahmekataloges in §2 um eine solche Verordnung. Für ihre Kundmachung wurde daher – abgesehen von der Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel – zutreffend der "Bote von Tirol" als das gemäß §5 Abs2 lita Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 vorgesehene Kundmachungsorgan gewählt.

Durch den bloßen Hinweis auf die Fundstelle der Verordnung im Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ergibt sich jedoch nicht, dass der Geltungsbereich des Verbotes eingeschränkt ist. Aus der Zusatztafel ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Fahrverbot einem Ausnahmekatalog unterliegt (anders: VfSlg 15.749/2000). Damit entspricht die Kundmachung der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht den Anforderungen des §44 Abs2b StVO 1960, weil sich deren Inhalt (das Bestehen von Ausnahmen) nicht aus den sie kundmachenden Straßenverkehrszeichen ergibt.

(Anlassfall E v 25.06.2025, E3634/2023 ua, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).