JudikaturVfGH

E3634/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch das jeweils angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II. Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die jeweils mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1. Den Beschwerdeführern wurde jeweils eine Übertretung des §52 lita Z6c StVO 1960 zur Last gelegt, weil sie die Zillergrundstraße im Gemeindegebiet von Brandberg trotz bestehenden Fahrverbotes befahren hätten. Über die Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 jeweils eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. und 11. Oktober 2023 wurden die Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, auf Art144 B VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Aus Anlass dieser — in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen — Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 8. Juli 2021, ZSZ VK STVO 258/112021, kundgemacht am 14. Juli 2021 im Boten für Tirol Nr 28/2021, S 243, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, V65/2025-14, hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerden sind begründet.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

2. Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.