Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Änderung der Sach- und Rechtslage; Zurückweisung der (selbstverfassten) Beschwerde mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt
Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Einbringen vom 3. Februar 2025 erhob die Einschreiterin eine selbstverfasste Beschwerde gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und stellte unter einem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Mit Beschluss vom 1. April 2025 – zugestellt am 4. April 2025 – wies der Verfassungsgerichtshof den – verbesserten – Antrag der Einschreiterin vom 3. Februar 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
3. Mit Eingabe vom 24. April 2025 stellte die Einschreiterin einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem Antrag steht aber – weil keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist – die Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. April 2025 entgegen; der Antrag ist daher zurückzuweisen.
4. Die mit Schriftsatz des Verfassungsgerichtshofes vom 1. April 2025 – zugestellt am 4. April 2025 – gesetzte Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und d VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.