Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke; keine Bedenken gegen die — an pensionsrechtlichen Regelungen orientierte — Altersgrenze nach einer Bestimmung des ApothekenG
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886/1997).
Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entsprechende Säumnisbehelfe ergriffen wurden, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach der dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Aktenlage hat die beschwerdeführende Partei weder eine Säumnisbeschwerde noch einen Fristsetzungsantrag erhoben bzw gestellt. Die beschwerdeführende Partei hätte jedoch auf diese Weise das Verfahren beschleunigen und verhindern können, dass dieses ungebührlich lange dauert (vgl VfGH 30.6.2016, E1190/2016; EGMR 30.1.2001, 23.459/94, Holzinger [Nr 1] , Z22; 30.1.2001, 29.800/96, Basic , Z38 ff.; 24.2.2005, 14.206/02, Kern , Z49). Schon deshalb liegt keine Verletzung des Rechtes auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist iSd Art6 EMRK vor.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von an pensionsrechtlichen Regelungen orientierten Altersgrenzen für regulierte Erwerbszweige im Interesse eines angemessenen Generationenwechsels VfSlg 12.331/1990, 19.761/2013) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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