Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als eine Verletzung des Art6 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer behauptet wird, ist festzuhalten, dass die Verfahrensdauer im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Berufung dem Beschwerdeführer einerseits nicht zum Nachteil gereicht hat und er andererseits von dem ihm zur Verfügung stehenden Säumnisrechtsschutz keinen Gebrauch gemacht hat.
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