Leitsatz
Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags betreffend das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw NichtraucherschutzG mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegende, beim Verfassungsgerichtshof zu G172/2024 protokollierte, selbstverfasste Antrag begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge den Schutz vulnerabler Personen im Tabakgesetz gemäß Art8 EMRK und der "Sustainable Development Goals", insbesondere hinsichtlich der Einwirkungen durch den Passivrauch im Freien, prüfen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 – zugestellt am 6. November 2024 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen den Antrag bzw die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Es wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrages hingewiesen, im Falle, dass sich der Antragsteller außerstande sieht, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die selbstverfasste Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.