Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshof es.
Weder Art144 B VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.445/2008).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.