Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol betreffend die "vorgeschriebene Fahrtrichtung" an einer Kreuzung; hinreichende Darlegung und Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit der Maßnahme im Verfahren zur Erlassung der Verordnung; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedliche Regelung des Schwerverkehrs aus unterschiedlichen Fahrrichtungen
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, "der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf Verordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol Nr StVO 2020/073 über das Rechtsabbiegegebot für Fahrzeuge über einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t im Kreuzungsbereich der Alte Landstraße mi der Trientlstraße […] einleiten und feststellen, dass die Verordnung ab ihrer Kundmachung gesetzwidrig war".
II. Rechtslage
1. Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Verordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2020 hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"VERORDNUNG
der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol
Nr: StVO 2020/073
Gemäß §43 Abs1 litb Z2 und §94c Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 24/2020, in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.08.1979, LGBl Nr 50/1979,
über das Rechtsabbiegegebot für Fahrzeuge über einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t im Kreuzungsbereich der Alte Landstraße mit der Trientlstraße.
§1
Fahrzeuge über einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t haben, aus dem westlichen Bereich der Alten Landstraße kommend, bei der Kreuzung mit der Trientlstraße nach rechts Richtung Süden abzubiegen.
§2
Die bildliche Darstellung der verordneten Maßnahme erfolgt in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Planbeilage (Anlage 1) 'Hall Alte Landstraße – Abbiegegebot über 3,5t – Verordnungsplan' vom 18.05.2020.
§3
(1) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch das Anbringen des Vorschriftszeichens gemäß §52 Z15 StVO 1960 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung' nach rechts weisend und der entsprechenden Zusatzbeschilderung gemäß §54 Abs1 StVO 1960 mit der Aufschrift: 'Ausgenommen Fahrzeuge bis 3,5 t' entsprechend der in der Anlage enthaltenen Planbeilage.
(2) Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
Anlage 1: 'Hall Alte Landstraße – Abbiegegebot über 3,5t – Verordnungsplan' vom 18.05.2020.
Hall in Tirol, am 05.10.2020 Die Bürgermeisterin:
[…]"
2. §43 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960 idF BGBl I 77/2019 lautet wie folgt (auszugsweise Wiedergabe, Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. […]
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)–d) […].
(1a)–(11) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Last gelegt, er habe am 10. Mai 2021, um 15.40 Uhr, in der Gemeinde Hall in Tirol, Alte Landstraße Kreuzung Trientlstraße, Anhaltung Haus Höhe Hausnummer 13, eine nach dem Kennzeichen näher bestimmte Zugmaschine gelenkt und das deutlich sichtbare Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet, sodass er die Fahrt nicht iSd Gebotszeichens fortgesetzt habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 litb Z15 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 BVG gestützten Antrag und führt zunächst aus, dass es im Beschwerdeverfahren über die Frage zu entscheiden habe, inwieweit der Beschwerdeführer gegen §52 litb Z15 StVO 1960 verstoßen habe. Diese Bestimmung beziehe sich auf das mit der angefochtenen Verordnung verordnete Rechtsfahrgebot. Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig gewesen sei, hätte zur Folge, dass diese Verordnung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht (mehr) anzuwenden wäre, sodass der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen wäre.
2.1. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bedenken dar, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben:
2.1.1. Das von der verordnungserlassenden Behörde in Auftrag gegebene verkehrstechnische Sachverständigengutachten aus dem Mai 2020 enthalte zwei alternative Maßnahmenvorschläge. Zum einen werde ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gemäß §52 lita Z9c StVO 1960 mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 "ausgenommen Zufahrt zu den Häusern Alte Landstraße 45 bis 60 und Haller Feld" vorgeschlagen. Alternativ dazu werde vorgeschlagen, ein Abbiegegebot gemäß §52 litb Z15 StVO 1960 ("Vorgeschriebene Fahrtrichtung") mit nach rechts gebogenem Pfeil und einer Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 mit der Aufschrift "ausgenommen Fahrzeuge bis 3,5 t" zu verordnen. In der Sitzung des Umwelt- und Straßenverkehrsausschusses des Gemeinderates der Stadt Hall in Tirol am 20. Mai 2022 [gemeint wohl: 2020] sei der zweite Maßnahmenvorschlag befürwortet und beschlossen worden.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei die angefochtene Verordnung nicht geeignet, das mit der beschlossenen Maßnahme angestrebte Ziel zu erreichen. Aus dem Verordnungsakt ergebe sich keine Notwendigkeit der Erlassung eines Rechtsabbiegegebotes im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Es könne keine Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt oder eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen erkannt werden. Ebenso wenig sei in der angefochtenen Verordnung eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zugunsten des Wohngebietes in der Alten Landstraße zu erblicken. Durch das verordnete Rechtsabbiegegebot werde lediglich bewirkt, dass die betroffenen Kraftfahrzeuge bei der nächsten Gelegenheit bereits in der Trientlstraße oder aber spätestens beim Kreisverkehr Burgfrieden wenden würden und danach an der Kreuzung Alte Landstraße/Trientlstraße in alle Richtungen – insbesondere auch nach rechts in Richtung des Wohngebietes Alte Landstraße – weiterfahren könnten. Im Hinblick darauf seien auch keinerlei positive Auswirkungen für die Verkehrssicherheit und die Umwelt erkennbar.
Es sei auch zu bedenken, dass es sich bei der Innsbrucker Straße (B171) um eine vielbefahrene und staugefährdete Straße handle. Diese nun zusätzlich mit Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen zu belasten, welche einen Umweg von mindestens 1,6 Kilometern fahren müssten, könne keine positiven Auswirkungen auf die Umwelt haben. Es sei von der verordnungserlassenden Behörde auch nicht erhoben worden, inwieweit das Abbiegen der betroffenen Kraftfahrzeuge in die Innsbrucker Straße die Flüssigkeit des fließenden Verkehrs beeinträchtigen würde.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol könne der mit der angefochtenen Verordnung intendierte Zweck (der Schutz des Wohngebietes Alte Landstraße) durch andere Maßnahmen, etwa durch ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen zu Beginn des Wohngebietes auf der gegenüberliegenden Seite der Alten Landstraße, erreicht werden. Im Übrigen sei von der verordnungserlassenden Behörde auch nicht dargelegt worden, warum der in dem Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Maßnahme 1 kein Vorzug gegeben worden sei. In dem Gutachten sei weder die Menge des Verkehrs aus dem und in das Kasernenareal erhoben und erörtert worden, noch sei bei der – lediglich groben – Schätzung des Verkehrsaufkommens eine Unterscheidung zwischen Lastkraftwagen und Personenkraftwagen vorgenommen worden.
Aus all diesen Gründen sei anhand des Verordnungsaktes nicht nachvollziehbar, weshalb die verordnungserlassende Behörde die mit der angefochtenen Verordnung getroffenen Maßnahme für erforderlich erachtet habe.
2.1.2. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Verordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Rechtsfahrgebot lediglich jene Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen betreffe, die vom "Gemüseland Tirol" aus dem Kasernenareal kommen würden. Dies sei ausweislich des im Verordnungsakt einliegenden Antrages des Gemeinderates vom 10. Juli 2019 auch das einzige Motiv für die Erlassung der angefochtenen Verordnung gewesen. Der Zugang der Eigentümer, die östlich des "Gemüselandes" ihre landwirtschaftlichen Flächen bewirtschafteten, würde durch die angefochtene Verordnung enorm erschwert.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat darauf hingewiesen, dass der Verordnungsakt bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol an den Verfassungsgerichtshof übermittelt worden sei und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
3.1. Entgegen dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, wonach die Erlassung der angefochtenen Verordnung mit dem Antrag der "Grünen Hall" vom 9. Juli 2019 begründet worden sei, habe dieser Antrag lediglich als Anregung zur Verordnungserlassung gedient. Die Begründung für die Erlassung der angefochtenen Verordnung finde sich im verkehrstechnischen Sachverständigengutachten vom Mai 2020. Der Umwelt- und Straßenverkehrsausschuss habe in seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 nicht die Maßnahme beschlossen, sondern lediglich eine Empfehlung zugunsten des in dem Gutachten ua vorgeschlagenen Rechtsabbiegegebotes ausgesprochen. Zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung sei die Bürgermeisterin im übertragenen Wirkungsbereich zuständig gewesen.
3.2. Soweit das Landesverwaltungsgericht Tirol vorbringe, die angefochtene Verordnung sei nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, lasse es das von der verordnungserlassenden Behörde eingeholte Sachverständigengutachten außer Acht: Dieses enthalte eine gewissenhafte Befundaufnahme der Bestandsituation samt Beurteilung. Die zwei alternativ vorgeschlagenen Maßnahmen seien entsprechend fachlich begründet, sodass für die verordnungserlassende Behörde die für die Erlassung der angefochtenen Verordnung erforderlichen technischen und fachlichen Grundlagen vorgelegen seien. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgezeigte Möglichkeit, dass das Rechtsabbiegegebot (durch umständliche Wendemanöver) umgangen werden könnte, könne keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung haben.
3.3. Auch das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die angefochtene Verordnung würde weder positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, noch die Flüssigkeit des Verkehrs fördern, könne durch das Sachverständigengutachten entkräftet werden: Diesem zufolge erscheine es jedenfalls sinnhaft, reinen Durchzugsverkehr von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von über 3,5 Tonnen über durch dicht besiedelte Wohngebiete führende Gemeindestraßen zu verhindern, und diesen Durchzugsverkehr auf die unmittelbar angrenzende B171 als Hauptverkehrsstraße umzuleiten. Die Flüssigkeit des Verkehrs auf der B171 sei angesichts der von den einbiegenden Fahrzeugen zu beachtenden Vorrangregelung nicht beeinträchtigt.
3.4. Soweit das Landesverwaltungsgericht Tirol vorbringe, dass das Rechtsabbiegegebot lediglich jene Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht von über 3,5 Tonnen betreffe, die vom "Gemüseland Tirol" (Kasernenareal) kommen würden, sei ihm Folgendes zu entgegnen: Der den örtlichen Gegebenheiten geschuldete Umstand, dass das Rechtsabbiegegebot Kraftfahrzeuge von westlich gelegenen Betriebsstandorten betreffe, bewirke keine Unsachlichkeit der auf ein Sachverständigengutachten gestützten Verordnung.
3.5. Abschließend werde auf die im Verordnungsakt einliegende ergänzende fachliche Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung vom 13. September 2020 verwiesen, welche der fachlichen Interessenabwägung hinsichtlich der im Anhörungsverfahren eingelangten Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer gedient habe und die vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebrachten Bedenken widerlegen würde.
4. Die Tiroler Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie über keine auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten verfüge, und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182/2027 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.
Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich des vorgelegten Verordnungsaktes durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Hall in Tirol in der Zeit vom 7. bis 22. Oktober 2020 kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Gemäß §1 der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2020 haben Fahrzeuge über einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, aus dem westlichen Bereich der Alten Landstraße kommend, bei der Kreuzung mit der Trientlsstraße nach rechts Richtung Süden abzubiegen. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird eine Übertretung im Geltungsbereich dieser Verordnungsbestimmung zur Last gelegt, sodass diese offenkundig im Beschwerdeverfahren präjudiziell ist. Die Bezugnahme auf die einen Bestandteil der Verordnung bildende Planbeilage (Anlage 1) in §2 sowie die Kundmachungsanordnung in §3 der angefochtenen Verordnung stehen damit jedenfalls in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Aufhebung der gesamten Verordnung erforderlich sein könnte (vgl VfGH 11.6.2018, V3/2018 mwN).
1.3. Ungeachtet der Formulierung des Antrages, "der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren […] einleiten und feststellen, dass die Verordnung ab ihrer Kundmachung gesetzwidrig war", ist der Antrag im Zusammenhang mit seiner Begründung als Aufhebungsbegehren zu verstehen (VfSlg 17.695/2005, 20.223/2017; VfGH 24.11.2016, V18-19/2016).
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zunächst das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung nicht erforderlich iSd §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960 sei, weil sie nicht geeignet sei, das eigentliche Ziel der gewünschten Maßnahme zu erreichen.
2.2.1.1. Gemäß §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).
Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.
2.2.1.2. Gemäß §1 der angefochtenen Verordnung haben aus dem westlichen Bereich der Alten Landstraße kommende Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen bei der Kreuzung Alte Landstraße/Trientlstraße nach rechts in Fahrtrichtung Süden abzubiegen. Dem von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Verordnungsakt lässt sich dazu Folgendes entnehmen:
Laut einem Auszug aus der Niederschrift über die 41. Sitzung des Umwelt- und Straßenverkehrsausschusses vom 20. Mai 2020 wurde der Antrag der Gemeinderatspartei GRÜNE Hall vom 9. Juli 2019, "[d]er Gemeinderat wolle beschließen, daß die vom ehemaligen Kasernenareal kommenden Traktoren rechts abbiegen müssen […]" einstimmig angenommen. Begründend wird ausgeführt, dass die Bevölkerung entlang der Alten Landstraße und der Brixnerstraße unter dem Lärm in den frühen Morgenstunden leiden würde und dass es tagsüber zu Staubildungen in der Brixnerstraße "wegen LKW und Traktoren" kommen würde. Laut dieser Niederschrift sei in der Sitzung zunächst das im Verordnungsakt ebenfalls einliegende verkehrstechnische Gutachten aus dem Mai 2020 erläutert und in der Folge der darin beschriebene 2. Maßnahmenvorschlag als die "verträglichste" Lösung erachtet worden.
Dem verkehrstechnischen Sachverständigengutachten ("ALTE LANDSTRASSE WEST FAHRVERBOT/ABBIEGEGEBOT", Mai 2020) zufolge war vornehmlicher Zweck der Erlassung der angefochtenen Verordnung, "den Schleichverkehr aus dem ehemaligen Kasernenareal durch das Haller Ortsgebiet zu unterbinden". Zur Ausgangslage wird zunächst ausgeführt, dass das ehemalige Areal der Straubkaserne im Westen von Hall in Tirol mittlerweile von landwirtschaftlichen Betrieben für Lagerung, Verarbeitung und Betrieb genutzt werde. Im Zuge der erfolgten "Umnutzung" sei westseitig eine Anbindung an den Essacherweg geschaffen worden, die als neue Hauptzufahrt dienen solle. Westseitig ist eine direkte Anbindung an die Thaurer Felder sowie an die B171 Tiroler Straße und an die A12 Inntal Autobahn gegeben, ohne dass dabei durch das Ortsgebiet von Hall in Tirol gefahren werden müsse. Es würden jedoch weiterhin viele Fahrzeuge die frühere Anbindung an die Alte Landstraße stadteinwärts sowie die Brixner Straße nützen, um aus/in Fahrtrichtung Osten einen Umweg zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit den Verkehrsverhältnissen wird dargelegt, dass die westliche Alte Landstraße aufgrund des Durchfahrverbotes bei der Brücke über den Kinzachbach als Sackgasse ausgebildet sei und es daher in diesem Bereich keinen Durchgangsverkehr gebe. Neben den Wohnhäusern entlang der Straße schließe südseitig das Haller Feld mit einigen Wohnhäusern (etwa 50 Wohneinheiten mit etwa 100 Bewohnern) an die Alte Landstraße an, die einen Kfz Verkehr im Ausmaß von werktags rund 200 bis 250 Kfz/24h induzieren würden. Die Menge des Verkehrs aus und in das Kasernenareal sei nicht genau bekannt, dürfte aber werktags ebenfalls zwischen 200 und 250 Kfz/24h liegen. Insgesamt ergebe sich so eine Verkehrsbelastung auf der westlichen Alten Landstraße am Querschnitt vor der Kreuzung mit der Trientlstraße von rund 400 bis 500 Kfz/24h. In der Folge werden die Ergebnisse einer Verkehrsstromanalyse aus dem Jahr 2015 dargelegt, welche für den Bereich Alte Landstraße West eine Verkehrsbelastung von 450 Kfz/24h und für den Bereich Alte Landstraße Ost eine Verkehrsbelastung von 2.300 Kfz/24h ergeben habe.
Laut sachverständiger Beurteilung sei die westliche Alte Landstraße anhand der Straßenverhältnisse und der Verkehrsmenge als Anliegerstraße zu charakterisieren. Dieser Einordnung widerspreche jedoch der Umstand, dass aus und in das ehemalige Kasernenareal ein erheblicher Schwerverkehr stattfinde. Insofern wäre iSd in der Straßenverkehrsordnung geforderten Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs ein Gehsteig zur sicheren Abwicklung des Fußgängerverkehrs erforderlich oder es müsse der Anteil des Schwerverkehrs auf das einer Anliegerstraße entsprechende Maß reduziert werden. Die östliche Alte Landstraße sei als Sammelstraße mit geringer Verkehrsbelastung im Übergangsbereich zur Anliegerstraße zu charakterisieren.
Das Gutachten enthält schließlich zwei Maßnahmenvorschläge: Mit "Maßnahmenvorschlag 1" wird die Verordnung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gemäß §52 lita Z9c StVO 1960 und einer Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 mit der Aufschrift "ausgenommen Zufahrt zu den Häusern Alte Landstraße 45 bis 60 und Haller Feld" empfohlen. Diese Maßnahme hätte laut Gutachten zur Folge, dass die Zu- und Abfahrt "für größere Fahrzeuge vom und zum ehemaligen Kasernenareal" nur noch über die westseitige Anschlussstraße an den Essacherweg erlaubt wäre. In der westlichen Alten Landstraße würde dadurch der Schwerverkehr "gegen Null" sinken, wodurch die Straße wieder als Anliegerstraße definierbar wäre. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen dieses Maßnahmenvorschlages wird darauf hingewiesen, dass dieser mit Blick auf die Weglängen in Fahrtrichtung Westen keine wesentlichen Unterschiede, in Fahrtrichtung Norden eine Verkürzung der Weglängen und in Fahrtrichtung Osten eine – aus verkehrsplanerischer Sicht als akzeptabel und verhältnismäßig zu beurteilende – verlängerte Fahrtzeit von 1,5 bzw 2,5 Minuten bewirken würde. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit ergebe sich eine Verbesserung gegenüber der Bestandsituation, weil auf der Alternativroute (Römerstraße/Essacherweg) mit deutlich weniger Fußgänger- und Fahrradverkehr zu rechnen sei. Die vorgeschlagene Maßnahme würde auch positive Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, weil dadurch der Verkehr ohne Belastung von Anrainern abgewickelt werden könnte.
Mit "Maßnahmenvorschlag 2" wird die Verordnung einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung gemäß §52 litb Z15 StVO 1960 für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen mit einem nach rechts gebogenen Pfeil und der Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 mit der Aufschrift "ausgenommen Fahrzeuge bis 3,5 t" empfohlen. Mit dieser Maßnahme werde laut Gutachten verhindert, dass die betreffenden Fahrzeuge über die Brixner Straße und damit durch das Wohngebiet an der östlichen Alten Landstraße zur B171 fahren würden. Für die westliche Alte Landstraße ergebe sich keine wesentliche Änderung gegenüber der Bestandsituation. Zu den Auswirkungen dieses Maßnahmenvorschlages wird ausgeführt, dass "sich nur für jene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mit Ziel/Quelle Kasernenareal eine Änderung [ergebe], die bisher anstatt über die Trientlstraße zur B171 zu fahren und dort bei Ziel in Richtung Osten über den Kreisverkehr Burgfrieden zu wenden, über die Brixner Straße gefahren sind um sich diesen ca 500 m langen Umweg zu ersparen". Mit Ausnahme der positiven Auswirkungen bei der Verkehrssicherheit und bei den Umweltauswirkungen im Bereich der östlichen Alten Landstraße seien kaum Änderungen zu erwarten.
Der Beantwortung der im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen vom 13. September 2020 ist ua zu entnehmen, dass die südliche Trientlstraße, auf welche der Verkehr der Alten Landstraße (Ost) und der Brixnerstraße umgeleitet werden solle, im Gegensatz zur Alten Landstraße mit Ausnahme eines Wohnhauses keine angrenzende Wohnbebauung aufweise. Zudem sei die Trientlstraße deutlich übersichtlicher und breiter als die Alte Landstraße und die Brixnerstraße. Am Ende dieses Schreibens findet sich folgendes Fazit:
"Wie bereits im Gutachten angeführt, sind die Erschwernisse für den Schwerverkehr aus dem ehemaligen Kasernenareal in Fahrtrichtung Osten durch das geplante Abbiegegebot von sehr geringem Umfang (90 m bis max. 500 m Umweg bzw 9 Sekunden bis max. 45 Sekunden Zeitverlust). Dem gegenüber steht eine Verbesserung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs im Wohngebiet an der Alten Landstraße (Ost), sowohl im Hinblick auf die Anwohner (Grundstücksausfahrten, fehlender Gehsteig, Lärm, Staub) als auch im Hinblick auf die Linie 504 des öffentlichen Verkehrs (Begegnung Lkw/Traktor – Bus ist nur eingeschränkt möglich). Aus verkehrstechnischer Sicht überwiegen die Vorteile der geplanten Regelung somit deutlich deren Nachteile."
2.2.1.3. Entgegen dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die verordnungserlassende Behörde damit die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung iSd §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960 in ausreichendem Maße dargelegt: Das eingeholte verkehrstechnische Sachverständigengutachten enthält zwei alternative Maßnahmenvorschläge, die jeweils als zur Zielerreichung geeignet beurteilt wurden. Ziel der angefochtenen Verordnung war ausweislich des Inhaltes des von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Verordnungsaktes die Unterbindung des aus dem ehemaligen Kasernenareal kommenden Schwerverkehrs durch das Ortsgebiet von Hall in Tirol. Dieser sollte auf die westseitig des Kasernenareals geschaffene Anbindung umgeleitet werden, um insbesondere auch die Staubildungen in der Brixnerstraße zu verhindern und damit die dortige Wohnbevölkerung zu entlasten. Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass die Erlassung der angefochtenen Verordnung abgesehen von den positiven Auswirkungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und den Umweltauswirkungen im Bereich der östlichen Alten Landstraße kaum Änderungen gegenüber der Bestandsituation erwarten lasse, und dass eine solche Verordnung nur für jene Fahrzeuge über einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen Auswirkungen zeige, die bisher über die Brixner Straße gefahren seien, um sich einen Umweg von ca 500 Meter zu ersparen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Annahme der verordnungserlassenden Behörde, dass es sich bei dem zweiten Maßnahmenvorschlag des Sachverständigengutachtens um den "verträglichsten" (Auszug aus der Niederschrift vom 20. Mai 2020) handle, nachvollziehbar begründet. Der Umstand, dass in dem vorgelegten Verordnungsakt keine weitergehende Auseinandersetzung der verordnungserlassenden Behörde mit dem anderen Maßnahmenvorschlag dokumentiert ist, belastet die angefochtene Verordnung ebenso wenig mit Gesetzwidrigkeit wie die vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgezeigten Möglichkeiten, die angefochtene Verordnung durch allfällige Wendemanöver (in der Trientlstraße selbst oder spätestens beim Kreisverkehr Burgfrieden) in der Praxis zu umgehen.
Auch das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, wonach die angefochtene Verordnung keine positiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit sowie auf die Umwelt haben könne, wird durch den vorgelegten Verordnungsakt entkräftet: Laut den nachvollziehbaren Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde in dem Schreiben vom 13. September 2020 kommt es durch die verordnete vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen sowohl im Hinblick auf die Anwohner (Grundstücksausfahrten, fehlender Gehsteig in diesem Bereich, Lärm und Staub) als auch auf den öffentlichen Verkehr (eine Begegnung Lkw/Traktor und Bus sei in diesem Bereich nur eingeschränkt möglich) zu einer Verbesserung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Dies steht auch im Einklang mit dem Sachverständigengutachten, wonach durch diese Maßnahme verhindert werde, dass der "erhebliche" Schwerverkehr aus Fahrtrichtung Osten weiterhin über die Brixnerstraße (und damit durch das Wohngebiet an der östlichen Alten Landstraße) fahren würde. Im Hinblick auf die im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen durchgeführte Aufnahme der Bestandssituation und deren Beurteilung trifft schließlich auch das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht ausreichend gewesen sei, nicht zu.
2.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ferner das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil das Fahrverbot in der Praxis lediglich jene Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen betreffen würde, die vom "Gemüseland Tirol" (Kasernenareal) kommen würden. Der Verordnungsgeber habe damit die Interessen der von Westen nach Osten fahrenden "Landwirte des Kasernenareals" nicht im selben Maße berücksichtigt, wie jene der von Norden nach Süden fahrenden Landwirte.
2.2.2.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (zB VfGH 5.6.2014, V44/2013; VfSlg 20.257/2018). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen.
2.2.2.2. Dem im Verordnungsakt einliegenden Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass mit der angefochtenen Verordnung der aus Richtung Westen kommende, durch das Ortsgebiet von Hall in Tirol (insbesondere durch das Wohngebiet Alte Landstraße) führende "erhebliche" Schwerverkehr in Fahrtrichtung Osten iSd Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs vermieden werden soll. Aus dem Verordnungsakt ist dagegen nicht ersichtlich, dass das Ortsgebiet bzw das Wohngebiet durch einen von Norden nach Süden führenden Schwerverkehr in vergleichbarer Weise belastet wäre. Im Hinblick darauf erscheint eine unterschiedliche Regelung des von Westen nach Osten führenden Schwerverkehrs im Vergleich zu dem (allenfalls auch) von Norden nach Süden führenden Schwerverkehr nicht unsachlich.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.