JudikaturVfGH

G100/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
16. September 2024

Spruch

I. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG und im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G76/2024 protokollierter Eingabe vom 27. Mai 2024, eingelangt am 31. Mai 2024, beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines "Partei- und Individualantrages" auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend die Entschädigung eines Separationskurators aus Anlass des Beschlusses des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 13. Mai 2024, Z4 A254/11g. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 – zugestellt am 10. Juni 2024 – wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §§464 Abs3 ZPO, 521 Abs1 ZPO iVm §§35 Abs1, 62a Abs1 und §17 Abs2 VfGG die Frist, den Parteiantrag innerhalb von zwei Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen. Darauf wies der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller hin.

3. Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG, nicht aber einen Parteiantrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG besteht aber Anwaltszwang (vgl §17 Abs2 VfGG), weshalb es dem (Partei-)Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.

Der Parteiantrag ist bereits aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. zur Stellung eines (Individual-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend die Entschädigung eines Separationskurators und 2. im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2024, G76/2024, entgegen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc und d VfGG bzw §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Rückverweise