JudikaturVfGH

E1967/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2024

Spruch

Der (nunmehrige) Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Beschluss vom 19. September 2023, E1967/2023-5, zugestellt am 12. Oktober 2023, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Mai 2023, ZLVwG 000563/12/SB, ab.

2. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024, Ra 2023/02/0237-8, wies der Verwaltungsgerichtshof die am 22. November 2023 erhobene außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis als verspätet zurück. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, der Revisionswerber verweise in seinem Revisionsschriftsatz zur Darlegung der Rechtzeitigkeit ausdrücklich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023, E1967/2023-5. Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei darin jedoch nicht erfolgt. Die Frist nach §26 Abs4 VwGG hänge von der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach §87 Abs3 VfGG ab. Fehle es an einem solchen Beschluss, werde der Fristenlauf nicht ausgelöst und diese Frist beginne nie zu laufen. In diesem Fall sei für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision §26 Abs1 VwGG heranzuziehen.

3. Den als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023, E1967/2023-5, gedeuteten Antrag des Antragstellers wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2024, E1967/2023 10, als verspätet zurück. Bereits in diesem Beschluss wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 keinen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B VG gestellt hat.

4. Mit dem (nunmehrigen) Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge dem "ursprünglich objektiv ordnungsgemäß gestellten" Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nunmehr Folge geben. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeschriftsatz vom 29. Juni 2023 samt dem ERV-Deckblatt, auf welchem ausdrücklich der Punkt "Abtretung wird beantragt" aufscheine, sei übermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof den Schriftsatz vom 29. Juni 2023 gar nicht oder unvollständig übertragen bekommen habe.

4.1. Im Wesentlichen meint der Antragsteller, dass auf Grund eines technischen Fehlers seitens des ERV-Providers des Verfassungsgerichtshofes insbesondere das ERV-Deckblatt, auf welchem ausdrücklich der Punkt "Abtretung wird beantragt" aufscheine, nicht übermittelt worden sei.

4.2. Der Antragsteller behauptet in seinem (nunmehr) gestellten Antrag jedoch nicht, dass er im Beschwerdeschriftsatz vom 29. Juni 2023 selbst einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt hat. Vor diesem Hintergrund kann daher dahinstehen, ob das ERV-Deckblatt, auf welchem ausdrücklich der Punkt "Abtretung wird beantragt" aufscheine, nicht korrekt übermittelt wurde. Selbst Anträge auf Abtretung der Beschwerde, die lediglich am Rubrum des Schriftsatzes – nicht aber in der Beschwerde selbst – aufscheinen, sind im Übrigen als nicht gestellt anzusehen.

4.3. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller nach Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023, E1967/2023-5, am 12. Oktober 2023 die Möglichkeit offenstand, innerhalb von zwei Wochen einen nachträglichen Abtretungsantrag im Sinne des §87 Abs3 VfGG gemäß Art144 Abs3 B VG zu stellen, er diese Frist aber ungenützt verstreichen ließ.

5. Der (nunmehrige) Antrag ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (zB VfSlg 11.977/1989, 14.106/1995).

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