Leitsatz
Kein Verstoß gegen das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Zeit sowie den mangelnden Schutz gegen die Säumnis einer Entscheidung durch die in einer Bestimmung der Wr DO 1994 vorgesehene Unterbrechung der Entscheidungsfrist betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine vorübergehende Aussetzung der Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren bis zum Abschluss der amtswegig eingeleiteten Verfahren mangels fixer Obergrenze für eine angemessene Verfahrensdauer; Rechtsschutz gegen eine übermäßig lange Verfahrensdauer durch die Möglichkeit eines Feststellungsantrags zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Mit den zu G1743/2023, G2016/2023 und G2196-2207/2023 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Anträgen begehrt das Verwaltungsgericht Wien,
"1. §15a Abs7 letzter Satz Dienstordnung 1994, LGBl für Wien 1994/56 idF LGBl für Wien 2011/21 (1. Dienstrechts-Novelle 2021) […]
in eventu
2. §15a Abs7 Dienstordnung 1994, LGBl für Wien 1994/56 idF LGBl für Wien 2011/21 (1. Dienstrechts Novelle 2021), zur Gänze […]
in eventu
3. §15a Dienstordnung 1994, LGBl für Wien 1994/56 idF LGBl für Wien 2021/69 (3. Dienstrechts Novelle 2021), zur Gänze"
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl 56/1994, idF LGBl 38/2023 lauten wie folgt (die angefochtene – seit LGBl 11/2021 unveränderte – Bestimmung ist hervorgehoben):
"Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl Nr 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er gemäß §49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit §49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl Nr 28/2015, übergeleitet wurde und
1. die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
b) vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,
zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder
2. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z1 litb zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§11 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 10/2011).
Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung gemäß §49m Abs1 Z2 der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht war.
(2) Abs1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß §49l der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem 1. August 2015 unter Anwendung von §49l Abs6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und §11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß §10 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs7 und Abs8.
(6) Vor der Neufestsetzung nach Abs1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen gemäß Abs2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw des Besoldungsdienstalters bzw der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs4 unterbrochen.
(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs4 zu unterbrechen.
(9) Die besoldungsrechtliche Stellung des (ehemaligen) Beamten gemäß Abs1 bis 3, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechts Novelle 2023 bereits neu festgesetzt wurde, ist gemäß Abs4 von Amts wegen neu festzusetzen und das Besoldungsdienstalter mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzustellen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß §49v der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 tritt. Abs6 ist nicht anzuwenden. Der Magistrat kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
§15b. (1) Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß §15a Abs6 können der (ehemalige) Beamte (§15a Abs1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß §15a Abs2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß §49v Abs3 Z8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des §14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.
(2) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.
(3) Dem Beamten obliegt es,
1. Nachweise (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszüge etc.) für die von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten vorzulegen und
2. die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten im Sinn von Abs2 durch eine konkrete Beschreibung der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen.
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs1 und 2
1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
(5) Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß §15a Abs4 zu berücksichtigen. §15a Abs5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist §15a Abs7 und 8 sinngemäß anzuwenden."
2. §49v des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), LGBl 55/1994, idF LGBl 38/2023 lautet wie folgt:
"Vergleichsstichtag
§49v. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw der in §15a Abs1 Z1 litb der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs2 bis 7 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs3 bis 6 anzuwenden:
1. §14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl Nr 42/2010,
2. §15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl Nr 36/2005,
3. §112 der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, LGBl Nr 56/1994,
4. §114 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 8. Novelle, LGBl Nr 47/1999,
5. §115f der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl Nr 36/2005, und
6. die Anlage zur Dienstordnung 1994 in der Fassung der 23. Novelle, LGBl Nr 42/2006.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach §15a Abs4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs2 Z1 bis 6
1. sind Zeiten nicht von einer Voranstellung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind die zur Hälfte dem Tag der Anstellung voranzustellenden sonstigen Zeiten ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde; hat der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
4. sind die von einem Staatsangehörigen eines in §3 Abs1 Z2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet;
5. sind die von einem Staatsangehörigen eines in §3 Abs1 Z2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß §§49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen;
6. ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen;
7. ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach §15a Abs4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, §14 Abs1 Z6 der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden;
8. sind die von einem Staatsangehörigen eines in §3 Abs1 Z2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des §15b der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.
(4) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(5) Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den Anträgen liegen folgende jeweils gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde:
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen der Anlassverfahren stehen in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Sie wurden gemäß §49l Abs1 Wr. BO 1994 in das neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Im Jahr 2015 beantragten sie jeweils die bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung) ihres historischen Vorrückungsstichtages sowie die rückwirkende Nachzahlung des auf Grund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts.
Diese Anträge wurden vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheiden aus 2015/2016 zunächst zurückgewiesen. Die Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnissen aus 2017/2018 aufgehoben.
Mit Schriftsätzen aus 2023 erhoben die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen der Anlassverfahren jeweils Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, weil nach Aufhebung der zurückweisenden Bescheide über die Anträge noch nicht abgesprochen worden sei.
2. Das Verwaltungsgericht Wien legt seine Bedenken in sämtlichen (ident formulierten) Anträgen im Wesentlichen wie folgt dar:
Die besoldungsrechtliche Stellung bzw der Vorrückungsstichtag habe unmittelbare Auswirkungen auf das Gehalt der Beamten und sei daher vom Begriff der "civil rights" iSd Art6 EMRK erfasst. Nach dieser Bestimmung habe jedermann Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Darüber hinaus habe gemäß Art13 EMRK jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behaupte, das Recht auf eine wirksame Beschwerde.
Durch die in §15a Abs7 Wr. DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG sei weder eine Höchstdauer der Entscheidungsfrist festgesetzt noch bestehe Schutz gegen die Säumnis bei der Entscheidung, weil die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte nach Art130 Abs1 Z3 B VG die "Verletzung der Entscheidungspflicht" voraussetze. Die Unterbrechung gemäß §15a Abs7 Wr. DO 1994 ermögliche also, dass das Verwaltungsverfahren eine Dauer erreiche, die mit Art6 EMRK nicht in Einklang stehe, ohne dass ein effektives Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens bestehe. Dies zeige sich anhand der verfahrenseinleitenden Anträge, die vor beinahe acht Jahren eingebracht und noch nicht erledigt worden seien.
3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Hauptantrages nicht bestreitet, den im Antrag erhobenen Bedenken jedoch im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:
Die unionsrechtskonforme Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung verpflichte die Dienstbehörde dazu, die besoldungsrechtliche Stellung aller Bediensteten, deren besoldungsrechtliche Ansprüche durch die bisherige unionsrechtswidrige Rechtslage tangiert sein könnten, amtswegig neu und diskriminierungsfrei festzusetzen. Dabei solle es keinen Unterschied machen, ob die Bediensteten bereits rechtliche Schritte eingeleitet oder bisher davon Abstand genommen hätten. Es sei daher erforderlich, die anhängigen Verfahren, welche die besoldungsrechtliche Stellung und damit zusammenhängende Ansprüche als Hauptfrage beträfen, mit den ohnehin von Gesetzes wegen amtswegig durchzuführenden Verfahren zu verbinden. Um eine effiziente amtswegige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aller Bediensteten zu gewährleisten, sei es unbedingt erforderlich, die Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge bis zum rechtskräftigen Abschluss der amtswegigen Verfahren zu unterbrechen.
Diese Regelung sei auch deshalb erforderlich, weil sich die Gesamtzahl der von den auf Grund der geänderten Rechtslage durchzuführenden Neufestsetzungen betroffenen Bediensteten auf ca 64.000 Personen belaufe. Diese außergewöhnlich hohe Zahl an gleichzeitig durchzuführenden, überaus aufwändigen und anspruchsvollen Ermittlungsverfahren erfordere eine einheitliche und geordnete Vorgangsweise der Dienstbehörde. Die amtswegige Bearbeitung der anstehenden Neufestsetzungen habe daher nach sachlichen Kriterien zu erfolgen, die dem Interesse einer schnellstmöglichen Erledigung aller amtswegig durchzuführenden Verfahren und nicht den Individualinteressen einzelner betroffener Bediensteten dienen würden. Zu diesem Zweck sei die prioritäre Behandlung von anhängigen Verfahren, die sich noch nicht auf die neue Rechtslage beziehen hätten können, ausgeschlossen und die Entscheidungsfrist in diesen Verfahren sei unterbrochen.
Eine gänzliche Beseitigung des Rechtsschutzes bei Säumnis sei nicht gegeben, weil die Regelung lediglich vorsehe, dass die rechtskräftige Entscheidung im verbundenen Verfahren abzuwarten sei. Das später eingeleitete amtswegige Verfahren mache die (vollständige) Erledigung der ursprünglichen Anträge erst möglich bzw liefere die Voraussetzungen für die diskriminierungsfreie Neubemessung der Ansprüche.
Zudem führe auch eine allenfalls in Einzelfällen aus §15a Abs7 Wr. DO 1994 resultierende ungewöhnlich lange Verfahrensdauer nicht zu einem gänzlichen Fehlen des Rechtsschutzes, weil die Verfahrensdauer nicht abstrakt zu sehen, sondern im Lichte der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen sei. Die dabei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgelegten Kriterien seien insbesondere die Komplexität der Materie, das Verhalten der Partei, die Vielzahl an Verfahren und der enorme Verwaltungsaufwand. Die längere Verfahrensdauer sei daher nicht unmittelbar auf die Bestimmung des §15a Abs7 letzter Satz Wr. DO 1994 zurückzuführen, sondern ergebe sich aus diversen Umständen des Einzelfalles.
4. Die Parteien der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien haben als beteiligte Parteien jeweils eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien anschließen und Kostenersatz begehren.
5. Das Verwaltungsgericht Wien stellte zu den Zahlen G2488-2490/2023, G2902 2904/2023 und G2906-2910/2023 weitere elf sowohl hinsichtlich der Präjudizialität und des Anfechtungsumfanges als auch in der Sache im Wesentlichen gleichlautende Anträge.
Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesen Anträgen des Verwaltungsgerichtes Wien (im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die zu G1743/2023, G2016/2023 und G2196-2207/2023 protokollierten und in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 12.189/1989, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge insgesamt als zulässig.
1.2. Damit erweisen sich auch die im Wesentlichen gleichen, zu G2488 2490/2023, G2902 2904/2023 und G2906-2910/2023 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtes Wien als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Das Verwaltungsgericht Wien bringt im Wesentlichen vor, dass die in §15a Abs7 letzter Satz Wr. DO 1994 vorgesehene Unterbrechung der Entscheidungsfrist eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit und einen entsprechenden Säumnisschutz ausschließe und damit gegen Art6 und 13 EMRK verstoße.
2.3. Gemäß §15a Abs1 Wr. DO 1994 ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019, LGBl 63/2019, im Dienststand befindet, von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er gemäß §49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl 28/2015, übergeleitet wurde und die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten erfolgt ist.
Nach den Materialien zu §15a Wr. DO 1994 dient diese Bestimmung der Beseitigung einer Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, die durch die Außerachtlassung von Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres aufgetreten ist, und damit der Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes (vgl die Erläuterungen zu IA LG 985229 2019 LAT BlgLT 20. GP 2 ff.). Zu diesem Zweck erfolgen gemäß §15a Abs4 Wr. DO 1994 bei der in Abs1 leg cit genannten Personengruppe von Amts wegen die bescheidmäßige Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters und daran anknüpfend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem in §49v Wr. BO 1994 vorgesehenen System.
Die amtswegige Neufestsetzung gemäß §15a Wr. DO 1994 ist somit auch bei jenen (von Abs1 leg cit erfassten) Personen durchzuführen, die – wie in den Anlassverfahren – bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Behauptung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung Anträge auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten gestellt haben. Die Verfahren zu derartigen Anträgen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des §15a Wr. DO 1994, also am 13. Dezember 2019 anhängig waren, sind gemäß §15a Abs7 Wr. DO 1994 mit den Verfahren zur amtswegigen Neufestsetzung gemäß §15a Wr. DO 1994 zu verbinden. Die Antragsverfahren werden gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung bis zum Abschluss der amtswegigen Verfahren unterbrochen und – unabhängig davon, ob die für das Antragsverfahren maßgeblichen Fragen mit dem Abschluss des amtswegigen Verfahrens ohnehin bereits geklärt sind – erst danach fortgesetzt. Die Wiener Landesregierung verweist in ihrer Äußerung darauf, dass "das später eingeleitete amtswegige Verfahren die (vollständige) Erledigung der ursprünglichen Anträge erst möglich macht bzw erst die Voraussetzungen für die diskriminierungsfreie Neubemessung der Ansprüche liefert" und dass die Zahl von ca 64.000 betroffenen öffentlich Bediensteten "eine einheitliche und geordnete Vorgangsweise der Dienstbehörde erfordert" (siehe dazu auch die Erläuterungen zu IA LG 985229 2019 LAT BlgLT 20. GP 3 f.).
2.4. Gemäß Art6 Abs1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat (zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK bei Entscheidungen über dienstrechtliche Streitigkeiten vgl zB VfSlg 17.644/2005; siehe auch VfGH 23.6.2021, E720/2021). Gemäß Art6 iVm Art13 EMRK muss eine (faktisch und rechtlich) wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen die Verletzung von Art6 EMRK bestehen (vgl VfGH 28.6.2023, G299/2022 ua).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann dem Recht auf eine wirksame Beschwerde entweder durch verfahrensbeschleunigende oder durch nachfolgende Rechtsbehelfe Rechnung getragen werden (vgl VfSlg 18.609/2008 unter Bezug auf EGMR 26.10.2000 [GK], 30.210/96, Kudla ; 29.3.2006 [GK], 36.813/97, Scordino I ). Die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG und die daran gemäß §8 VwGVG anknüpfende Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B VG erfüllen diese Forderung jedenfalls. Allerdings bestehen auch gegen eine vorübergehende Aussetzung der Entscheidungsfrist, die einen Entfall des Säumnisschutzes bloß bis zur Fortsetzung des Verfahrens bewirkt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere §38 AVG und dazu zB VfSlg 2467/1953, 9.538/1982, 10.375/1985, 12.840/1991, 17.333/2004, 18.271/2007, 19.789/2013), zumal der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre, zu entnehmen ist (vgl VfSlg 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VfSlg 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008, 19.773/2013).
2.5. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die durch §15a Abs7 letzter Satz Wr. DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren eine Verletzung der Art6 und 13 EMRK darstellt. Die Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren wird lediglich bis zum Abschluss der amtswegigen Verfahren, mit denen sie gemäß §15a Abs7 erster Satz Wr. DO 1994 verbunden werden, unterbrochen. Das Verwaltungsgericht Wien führt in seinem Antrag in keiner Weise aus, weshalb diese Unterbrechung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Schließlich übersieht das Verwaltungsgericht Wien auch, dass einer übermäßig langen Dauer des verbundenen Verfahrens auf Grund der geltenden Rechtslage dadurch begegnet werden kann, dass die jeweils betroffene Person einen Feststellungsantrag zur Neufestsetzung gemäß §15a Wr. DO 1994 stellt. Ein solcher Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG (iVm §1 Abs1 DVG) zu erledigen, was mittels Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B VG durchgesetzt werden kann.
Zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu verweisen, mit der unter anderem die unterschiedliche Behandlung von Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des §15a Wr. DO 1994 noch anhängig waren, und jenen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, für unionsrechtswidrig befunden worden ist (siehe EuGH 20.4.2023, C 650/21, FW ua , Rz 73 ff.). Der Wiener Landesgesetzgeber hat in Reaktion darauf (vgl die Erläuterungen zu IA LG 1387546 2023 BlgLT 21. GP 3 f.) mit §15a Abs9 Wr. DO 1994 idF LGBl 38/2023 die (neuerliche) amtswegige Neufestsetzung aller bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits abgeschlossenen Verfahren unter Anwendung des §49v Wr. BO 1994 idF LGBl 38/2023 angeordnet und die zuletzt zitierte Bestimmung ist auch in den noch laufenden amtswegigen Verfahren anzuwenden, sodass im Ergebnis in allen Verfahren eine Neufestsetzung nach derselben Rechtslage erfolgt. Auch insofern ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Regelung des §15a Abs7 Wr. DO 1994 gegen Art6 iVm Art13 EMRK verstößt.
2.6. Die Anträge erweisen sich damit als unbegründet.
2.7. Entscheidung über die Anträge zu G2488-2490/2023, G2902 2904/2023 und G2906-2910/2023:
Da diese Anträge des Verwaltungsgerichtes Wien den zu G1743/2023, G2016/2023 und G2196 2207/2023 protokollierten Anträgen im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen. Dies erfolgt in Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge zu G2488 2490/2023, G2902 2904/2023 und G2906-2910/2023 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über die sonstigen Anträge des Verwaltungsgerichtes Wien bereits geklärt sind.
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §15a Abs7 letzter Satz Wr. DO 1994 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Den beteiligten Parteien sind die für die abgegebene Äußerungen begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).