JudikaturVfGH

V254/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2024

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Die Antragsteller behaupten die Gesetzwidrigkeit (des "§4 Abs3 lit1 sowie lit2") der 2. COVID 19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID 19 BMV, BGBl II 156/2022, idF BGBl II 392/2022 und begehren deren (dessen) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art2 StGG) sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art3 Abs1 GRC).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl nur etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022, mwN zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers im Allgemeinen; im Besonderen zu Maskentragepflichten VfGH 10.6.2021, V35/2021; VfSlg 20.481/2021, 20.508/2021; zu Testauflagen etwa VfSlg 20.477/2021; zur Differenzierung zwischen Personen mit Schutzimpfung und getesteten Personen etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Rückverweise