V251/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers im Allgemeinen; im Besonderen zu Maskentragepflichten; zu Testauflagen; zur Differenzierung zwischen Personen mit Schutzimpfung und getesteten Personen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten des §6 Abs2 und 4 der 2. COVID-19-BasismaßnahmenV idF BGBl II 392/2022 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(vgl V254/2022, B v 25.01.2024; Ablehnung des Individualantrags auf Aufhebung des "§4 Abs3 lit1 sowie lit2" der 2. COVID-19-BasismaßnahmenV).