Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §283 Abs1 und 2 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat sich bereits mit der Bestimmung des §283 Abs1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (zuletzt VfGH 28.11.2022, G262/2022).
(G3117/2023, B v 13.12.2023: Der VfGH hat sich bereits mit der Bestimmung des §283 Abs1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrages sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden