G1448/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §283 Abs1 und 2 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat sich bereits mit der Bestimmung des §283 Abs1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (zuletzt VfGH 28.11.2022, G262/2022).
(G3117/2023, B v 13.12.2023: Der VfGH hat sich bereits mit der Bestimmung des §283 Abs1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrages sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen).