JudikaturVfGH

E2721/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
30. November 2023

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit seinem Erkenntnis VfSlg 20.218/2017 hat der Verfassungsgerichtshof §304 BAO, BGBl 194/1961, idF BGBl I 14/2013 wegen Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben, weil es durch das Anknüpfen an die Verjährungsfrist in vielen Fällen nicht mehr möglich war, nach Abschluss des (Rechtsmittel )Verfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestimmung des §304 BAO, BGBl 194/1961, idF BGBl I 62/2018, mit der der Gesetzgeber in litb die Möglichkeit geschaffen hat, – ungeachtet einer eingetretenen Verjährung – innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides einen fristgerechten Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen, nicht als unsachlich.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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