JudikaturVfGH

G18/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Spruch

I. Der Parteiantrag wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G321/2023 protokollierter Eingabe vom 21. August 2023, eingelangt am 24. August 2023, beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem zur Stellung eines Parteiantrages auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen betreffend die Entschädigung eines Separationskurators aus Anlass des Beschlusses des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 4. August 2023, Z 4 A254/11g 345. Mit Beschluss vom 19. Jänner 2024 – zugestellt am 31. Jänner 2023 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1, §62a Abs1 und §17 Abs2 VfGG die Frist, den Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen gemäß §521 Abs1 ZPO durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen.

3. Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbstverfassten Antrag sowie einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, nicht aber einen Antrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG besteht aber Anwaltszwang (vgl §17 Abs2 VfGG), weshalb es dem Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt. Der Parteiantrag ist bereits aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl bereits VfGH 27.11.2023, G592/2023).

4. Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2024, G321/2023, entgegen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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