JudikaturVfGH

E138/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2023

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen demnach bloß theoretische Bedeutung besitzen (vgl VfGH 1.3.2022, E4166/2021; allgemein auch 8.6.2017, E2537/2016 mwN).

2. Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15. März 2023, schriftliche Ausfertigung vom 19. April 2023, im Verfahren, auf das sich der Verfahrenshilfeantrag an das Verwaltungsgericht Wien bezieht, in der Sache entschieden. Dieses ist somit abgeschlossen (womit eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht gegebenenfalls die Entscheidung in der Hauptsache mit einem Mangel belasten würde, siehe VwGH 8.10.2020, Ra 2019/03/0100). Damit mangelt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.

3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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