JudikaturVfGH

G315/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. September 2022

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §36 Abs5 Oö Straßengesetz 1991, LGBl 84/1991, idF LGBl 61/2008 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art1 1. ZPEMRK). Zudem begehrt der Antrag die Aufhebung der Wortfolge "sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels" in §62a Abs1 (gemeint wohl Abs4) VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 78/2016 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK iVm Art6 EMRK und Art1 1. ZPEMRK) sowie die Aufhebung von §§73 Abs1 Z6 und Abs3 AußStrG iVm §530 Abs1 Z7 und Abs2 ZPO.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 20.074/2016) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies trifft insbesondere auf das Vorbringen des Antrages zu, bei Verwaltungsgerichten handle es sich um keine Gerichte iSv Art6 EMRK (vgl dazu VfSlg 19.825/2013; VfGH 11.6.2015, E591/2015).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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