JudikaturVfGH

G309/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2021

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Im vorliegenden Antrag wird einerseits die Verfassungswidrigkeit des §16 Abs2 Z5 MRG behauptet: Es verstoße gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG, gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG, Abstriche für die Einstufung in eine niedrigere Ausstattungskategorie vorzusehen. Gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstießen andererseits in eventu auch die in §2 Abs1 RichtWG sowie §15a Abs1 MRG vorgesehenen Anforderungen an eine Normwohnung, nämlich eine Nutzfläche von mindestens 30m².

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht (VfSlg 20.089/2016, 20.179/2017 und 20.180/2017 mwN; s. auch EGMR 19.12.1989, Fall Mellacher , Appl 10.522/83, 11.011/84, 11.070/84; 19.6.2006, Fall Hutten-Czapska , Appl 35.014/97; 28.1.2014, Fall Bittó ua, Appl 30.255/09; 24.10.2006, Fall Edwards, Appl 17.647/04) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Darüber hinaus ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er für die Einstufung einer Wohnung in die Ausstattungskategorien B und C bestimmte – in Bezug auf die angefochtenen Kriterien den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitende – Mindeststandards vorsieht.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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