JudikaturVfGH

E2401/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. November 2019

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2019, E2401/2019, die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 wird gemäß Art144 Abs3 B VG iVm §87 Abs3 VfGG der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B VG (§87 Abs3 VfGG) nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl zB VfSlg 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 6.6.2006, B3225/05 ua; 23.2.2009, B909/08).

Der Antrag ist daher abzuweisen.

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