E2401/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2019, E2401/2019, die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 wird gemäß Art144 Abs3 B VG iVm §87 Abs3 VfGG der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B VG (§87 Abs3 VfGG) nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl zB VfSlg 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 6.6.2006, B3225/05 ua; 23.2.2009, B909/08).
Der Antrag ist daher abzuweisen.