JudikaturVfGH

E2629/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. September 2019

Spruch

I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen das oben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, mit dem der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. November 2018 keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß §52 Abs1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag von € 44,– auferlegt wurde.

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juli 2019 wurden die einschreitenden Rechtsanwälte aufgefordert, die Herstellung des Einvernehmens mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt schriftlich nachzuweisen, widrigenfalls die Beschwerde des Antragstellers gemäß §5 Abs2 EIRAG als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht und daher mangelhaft gelte.

Am 26. Juli 2019 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben der einschreitenden deutschen Rechtsanwälte mit dem Ersuchen ein, die Frist zur Behebung des Mangels bis zum 14. August 2019 zu verlängern, da sich der Sachbearbeiter des Falles noch bis 28. Juli 2019 im Urlaub befinde.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl VfSlg 9706/1983, 13.858/1994, 16.942/2003, 17.248/2004, 17.694/2005, 18.293/2007).

Da innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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