JudikaturVfGH

E1684/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die selbstverfasste Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol "vom 07.05.2025 […] zu LVwG-2025/38/0780-784/6-2025".

Der Verfassungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2025 gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde durch einen hiezu bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder binnen derselben Frist einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer unter einem auf, die angefochtene Entscheidung in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben (§82 Abs4 Z5 und Abs5 VfGG).

Am 3. Juli 2025 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführer mit dem Ersuchen ein, die Frist zur Behebung der Mängel bis zum 31. Juli 2025 zu erstrecken.

Der Antrag auf Fristerstreckung ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VfSlg 9706/1983, 13.858/1994, 16.942/2003, 17.248/2004, 17.694/2005, 18.293/2007; VfGH 24.9.2019, E2629/2019).

Da innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.