E1742/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit am 10. Mai 2019 zur Post gegebenen Schriftsätzen begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, der mit der Vertretung des Einschreiters im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragte und bevollmächtigte Verein habe es verabsäumt, den Antragsteller von der am 20. März 2019 erfolgten Zustellung des in Rede stehenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu informieren. Der Einschreiter habe bis zu der am 29. April 2019 übermittelten Aufforderung zur Rechtfertigung wegen illegalen Aufenthaltes durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich keine Kenntnis vom Vorliegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gehabt.
2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 Abs1 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, […] in dem bezüglichen Schriftsatze […] alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".
Mit dem Wiedereinsetzungsantrag werden jedoch keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, warum die Information des Einschreiters von der Zustellung des in Rede stehenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes an den mit der Vertretung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragten und bevollmächtigten Verein unterblieben ist.
In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg 18.566/2008; VfGH 11.3.2010, U3205/09). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Verfahrenshilfeantrages bereits verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).