JudikaturVfGH

E4338/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2018

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Einschreiter beantragt offenbar erneut die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

Da der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 14. März 2018, E4338/2017-9 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dieser Angelegenheit entschieden hat, ist der neuerliche – keine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände darlegende – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG zurückzuweisen.

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