Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG, begehrt der Antragsteller,
"1. den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Kitzbühel in der Fassung der elektronischen Kundmachung am 30.09.2015 gemäß LGBl 2015/93 insoweit, als durch diese Verordnung für einen Teil des Grundstücks 289/1 die Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß §40 Abs5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (LGBl 2011/56 idF 2015/82) festgelegt wird, als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu,
2. den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Kitzbühel in der Fassung der elektronischen Kundmachung am 30.09.2015 gemäß LGBl 2015/93 insoweit, als durch diese Verordnung für das Grundstücks 289/1 teilweise die Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß §40 Abs5 TROG 2011, teilweise die Widmung als Wohngebiet gemäß §38 TROG 2011 festgelegt wird, als gesetzwidrig aufzuheben."
II. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller begründet die Zulässigkeit seines Antrages wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke 289/1 und 287/5 Katastralgemeinde Kitzbühel-Land. Das Grundstück 287/5 ist gemäß Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Kitzbühel in der Fassung der elektronischen Kundmachung am 30.09.2015 gemäß LGBl 2015/93 als Bauland nach §38 Abs1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) gewidmet und mit einem Gebäude bebaut. Das antragsgegenständliche Grundstück 289/1 weist dem Flächenwidmungsplan zufolge keine einheitliche Widmung auf: Zum überwiegenden Teil ist es als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß §40 Abs5 TROG 2011 gewidmet; ein schmaler Streifen an der östlichen Längsseite ist hingegen als Wohngebiet gewidmet. Aus der uneinheitlichen Widmung ergibt sich, dass ein allfälliges Bauansuchen des Antragstellers gemäß §27 Abs4 litb Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) abzuweisen wäre. Da die Baufreiheit ein vom Eigentumsrecht abgeleitetes subjektives Recht darstellt (VfSlg 9306/1981), erfolgt durch diese Widmung des Grundstücks 289/1 im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Kitzbühel offenkundig ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers.
Auch die zum Nachweis der Aktualität des Eingriffs geforderten konkreten Bauabsichten des Antragstellers sind hinlänglich dokumentiert: Bereits seit dem Ankauf des Grundstücks 289/1 durch den Antragsteller im Jahr 2008 hat sich dieser darum bemüht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung, nämlich der Errichtung eines Carports am südlichen Ende des Grundstücks 289/1 unmittelbar nördlich der Einfahrt zu den Grundstücken 287/5 und 287/4, herbeizuführen. Es erübrigt sich, die einzelnen vom Antragsteller seither gesetzten Schritte im Detail darzustellen, denn die konkrete Bauabsicht des Antragstellers ergibt sich bereits aus dem regen Briefwechsel zwischen dem Antragsteller bzw dessen Vertreter und dem Bauamt der Stadtgemeinde Kitzbühel, in dem es stets um die Frage der Zulässigkeit der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück 289/1 ging (Beilagen ./D, ./E, ./G, ./H, ./I, ./J, ./K, ./L, ./M, ./N, ./O, ./P, ./Q). Weiters zeigte der Antragsteller am 11.06.2010 – gleichsam als eine Art 'Zwischenlösung' – die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück 289/1 der zuständigen Behörde an. In der Bauanzeige war ausgeführt, dass geplant sei, einen Teil des Grundstückes abzugraben, sodass eine ebene Fläche entstehe und weiters vorgesehen sei, diese aufzuschottern[.] Durch Ablauf der zweimonatigen Frist stimmte die Behörde der Ausführung des Vorhabens zu und der Antragsteller errichtete den Parkplatz (Lichtbild Beilage ./???). Die konkrete Bauabsicht des Antragstellers, welche sich letztlich auf die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück 289/1 bezieht, wird dadurch mehr als deutlich.
Auch steht dem Antragsteller kein zumutbarer Umweg zur Verfügung: Weder ist es ihm zumutbar, durch Verstoß gegen bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften ein Strafverfahren zu provozieren (VfSlg 18.096/2007), noch ist das Ansuchen um Baubewilligung mit den dafür gemäß §22 Abs2 TBO 2011 erforderlichen Planunterlagen zumutbar, um die behauptete Rechtswidrigkeit eines Flächenwidmungsplans geltend zu machen (VfSlg 9361/1982, 19.629/2012)."
2. Die Stadtgemeinde Kitzbühel legte die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vor und erstattete eine Äußerung zur Zulässigkeit des Antrages sowie zu den im Antrag erhobenen Bedenken.
3. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung zur Zulässigkeit des Antrages sowie zu den im Antrag erhobenen Bedenken.
III. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
2. Der Verfassungsgerichtshof geht – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – davon aus, dass die für das beabsichtigte bewilligungspflichtige Bauvorhaben benötigten Unterlagen unschwer und ohne großen Kostenaufwand beigebracht werden können:
So ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Korrespondenz, dass dieser in Bezug auf das Grundstück Nr 289/1, KG 82107 Kitzbühel Land, bereits ein Bauansuchen für die Errichtung eines Carports gestellt und der Behörde die dafür erforderlichen Pläne vorgelegt hat. Daraufhin benachrichtigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar bzw. 15. Mai 2012 davon, dass das beantragte Bauvorhaben als "Garage" zu qualifizieren sei und gemäß §21 Abs1 TBO 2011 einer Baubewilligung bedürfe, für deren Erteilung eine widmungsgleiche Grundstücksfläche erforderlich sei.
Des Weiteren übermittelte die Stadtgemeinde Kitzbühel dem Verfassungsgerichtshof Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller mit Ansuchen vom 27. März 2009 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr 289/1 beantragte. Diesem Bauansuchen gab der Stadtrat der Stadtgemeinde Kitzbühel mit Bescheid vom 27. Juli 2010 keine Folge, zumal das betreffende Grundstück zum Teil die Widmung "Bauland-Wohngebiet", zum Teil die Widmung "landwirtschaftliches Mischgebiet" aufweise, was dem von §2 Abs12 TBO 2001 statuierten Erfordernis einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes widerspreche. Eine dagegen erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 14. Februar 2011 als unbegründet ab.
Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zumutbar, mit den bereits vorhandenen Planunterlagen – ohne weiteren Kostenaufwand – ein neuerliches Baubewilligungsverfahren zu initiieren (vgl. zur Zumutbarkeit des Weges bei bereits angefertigten Planunterlagen VfSlg 12.575/1990, 16.397/2001, 18.385/2008, 18.873/2009) und – im Falle der Untersagung – seine Bedenken gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan in einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bzw. an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
IV. Ergebnis
1. Der Verordnungsprüfungsantrag war somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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