A12/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Klage wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Klage und Vorverfahren
1.1. Mit der auf Art137 B VG gestützten Klage begehrte der Kläger vom beklagten Land Burgenland wegen des behauptetermaßen rechtswidrigen Entzuges von gewährten Grundversorgungsleistungen zunächst die Bezahlung eines Betrages iHv € 1.541,– sA sowie die Erbringung folgender Leistungen nach dem Gesetz vom 18. Mai 2006 über die vorübergehende Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) im Burgenland (Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz – Bgld. LBetreuG), LGBl 42 idF LGBl 56/2015:
– die Unterbringung des Klägers in einem geeigneten, von der beklagten Partei organisierten Quartier gemäß §4 Abs1 Z1 leg.cit.;
– die Versorgung des Klägers mit angemessener Verpflegung in einem von der beklagten Partei organisierten Quartier oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung gemäß §4 Abs1 Z2 leg.cit.;
– die Bezahlung eines monatlichen Taschengeldes iHv € 40,– gemäß §4 Abs1 Z3 leg.cit. zu Handen des Klägers;
– die Sicherung der Krankenversorgung des Klägers iSd ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß §4 Abs1 Z5 leg.cit..
1.2. Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Klage führt der Einschreiter aus, es handle sich im vorliegenden Fall um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen sei, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber berufe, noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN ergebe, nach dem die ordentlichen Gerichte in "bürgerlichen Rechtssachen" entscheiden würden. Der Rechtsanspruch des Klägers wurzle hingegen im öffentlichen Recht: Grundversorgung für Asylwerber sei hoheitlich und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren. Dies ergebe sich aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. 2013 L 180, 96, sowie bereits aus der "Vorgängerrichtlinie" 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Annahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, 18, ("AufnahmeRL alt") deren Vorgaben durch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B VG), BGBl I 80/2004, das Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005), BGBl 405/1991 idF BGBl I 70/2015, und die Grundversorgungsgesetze der Länder umgesetzt worden seien. Auf die Gewährung der Grundversorgung bestehe ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch. Der Kläger stütze das Klagebegehren ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl 20/1949 idF BGBl I 122/2013.
§11 Abs4 Bgld. LBetreuG besage, dass im Falle der Nichtgewährung einer vom Betroffenen beantragten, über die Grundversorgung hinausgehenden Maßnahme "darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen" sei. Gleiches gelte "für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen". Da dem Kläger von der beklagten Partei bis zum 21. Mai 2016 Grundversorgungsleistungen gewährt worden seien, komme im vorliegenden Fall nur der Entzug in Betracht, der gemäß der zitierten Norm nur dann und insoweit zulässig sei, als ein entsprechender rechtskräftiger Bescheid vorliege, was nicht der Fall sei.
Es liege sohin ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Partei vor, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch einen (weiteren) Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sei.
1.3. Schließlich stellte der Kläger auch einen "Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß §20a" VfGG und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß §17a leg.cit. oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt gemacht worden sind, sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer.
2. Das beklagte Land Burgenland legte den Bezug habenden Akt vor, erstattete sowohl zum Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß §20a VfGG eine Äußerung, als auch eine Gegenschrift zur Klage und beantragte jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung.
3. Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 nahm der Kläger zur Äußerung des Landes Burgenland Stellung und schränkte das Klagebegehren einerseits ein, andererseits dehnte er es aus:
3.1. Auf Grund der Aufnahme des Einschreiters in ein näher bezeichnetes Quartier sei dem Klagebegehren auf Unterbringung in einem geeigneten, von der beklagten Partei organisierten Quartier gemäß §4 Abs1 Z1 Bgld. LBetreuG sowie auf Versorgung des Klägers mit angemessener Verpflegung in einem von der beklagten Partei organisierten Quartier oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung gemäß §4 Abs1 Z2 leg.cit. per Datum 11. August 2016 entsprochen worden, weshalb die Klage um diese beiden Punkte eingeschränkt werde.
3.2. Die beklagte Partei habe jedoch zusätzlich zum bisher geforderten Geldersatz für den weiteren Zeitraum 1. bis 10. August 2016 einen Geldersatz für die nicht erfolgte Versorgung mit angemessener Verpflegung gemäß §4 Abs1 Z2 Bgld. LBetreuG sowie einen Geldersatz als finanzielle Abgeltung für die nicht erfolgte Unterbringung gemäß §4 Abs1 Z1 leg.cit. zu leisten, weshalb das Klagebegehren um den Betrag von € 203,– (€ 58,– Geldersatz für Verpflegung, € 145,– Geldersatz für Unterbringung) ausgedehnt werde.
4. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2017 legte der Kläger das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 11. Jänner 2017, Zlen. E 165/07/2016.001/008 und E VH3/07/2016.010/008, vor, aus dem sich ergebe, dass die beklagte Partei die Leistungen nach dem Bgld. LBetreuG zu Unrecht eingestellt gehabt habe.
II. Rechtslage
§4, §5 und §11 Bgld. LBetreuG lauten:
"§4
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten von der Grundversorgungsstelle des Landes organisierten Quartieren unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit. Eine Unterbringung in Privatquartieren ist grundsätzlich nur bei Bestehen eines mittels Vertrages nachgewiesenen Hauptmietverhältnisses möglich. Bei Vorlage eines Untermietvertrages ist die Zulässigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Über das Bestehen anderer rechtlich zulässiger Benützungsverhältnisse ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem Angaben über das Objekt, die vereinbarte Nutzungsdauer sowie die Höhe der zu leistenden monatlichen Entschädigung ersichtlich sein muss;
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung in organisierten Quartieren oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung;
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Quartieren und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung;
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich;
9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen;
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schülerinnen und Schüler;
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung;
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe;
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
15. darüber hinaus können zur Vermeidung von sozialer Härte im Einzelfall weitere Unterstützungen gewährt werden, wenn diese der Integration dienen[;]
16. Gewährung von Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des §7 Abs4. Das sind die bei Aufnahme und Aufenthalt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde gemäß §2 Abs1 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Abs1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
§5
Kostenersatz, Mitwirkungspflicht
(1) Die durch Verletzung der im §4 Abs3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
(2) Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des §4 Abs3 und §5 Abs1 zu informieren.
(3) Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehöres eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
1. die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des §38a SPG;
2. wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß §6 Abs1 Z4 AsylG 2005 darstellen kann;
3. trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken bzw. die Mitwirkung im Asylverfahren verweigern oder erheblich erschweren;
4. einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
5. mehr als drei Tage nicht in dem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen Quartier aufhältig sind oder sich dort nicht regelmäßig aufhalten.
(4) Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen. Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden. Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Anbotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf auch nicht in einem anderen Bundesland auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
(5) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
(6) Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen.
Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.
§11
Bescheide, Zuständigkeit und Verfahren
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.
(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.
(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.
(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen."
III. Erwägungen
1. Gemäß Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Die Zulässigkeit einer Klage nach Art137 B VG setzt somit u.a. voraus, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruches durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:
3.1. Wie sich aus der unter Punkt II. dargestellten Rechtslage ergibt, ist über eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen jedenfalls von der Burgenländischen Landesregierung bescheidmäßig abzusprechen (§11 Abs1 iVm 4 Bgld. LBetreuG).
3.2. Demnach trifft die Burgenländische Landesregierung im Falle der Einschränkung oder des Entzuges von Grundversorgungsleistungen die Pflicht zur rechtsgestaltenden Bescheiderlassung. Ist eine nach dem Bgld. LBetreuG anspruchsberechtigte Person der Ansicht, ihr werde – ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist – die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie bei der Burgenländischen Landesregierung eine bescheidmäßige Erledigung beantragen.
3.3. Gegen die Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung (wie auch im Falle der Säumnis) kann ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben werden (diesen Weg hat der Einschreiter auch beschritten).
3.4. Da im vorliegenden Fall über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen wurde, erweist sich die Klage als unzulässig und ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Vorbringen der beklagten Partei einzugehen ist (vgl. VfGH 14.3.2012, A15/10, und VfSlg 17.985/2006).
4. Der Kläger stellt auch einen "Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß §20a" VfGG. §20a leg.cit. beinhaltet – jedenfalls seinem Wortlaut nach – allerdings kein Antragsrecht. Ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz wäre vielmehr – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen zu verfügen (vgl. VfSlg 20.002/2015).
IV. Ergebnis
1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.
2. Damit erweist sich die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita, c und f ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind) gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.