JudikaturVfGH

G110/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2016

Spruch

Der Antrag des **** ****** ***********, dzt. ************* *****, ******* ********** *, **** ***** ** *** *****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. zur Erhebung eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (jeweils) vom 7. April 2016, G57-59/2016, G90/2016 und G91/2016, 2. zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf (teilweise) Aufhebung der §§34 und 62a VfGG als verfassungswidrig sowie 3. zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (jeweils) vom 7. April 2016 wurden die Anträge des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung von Wiederaufnahmeanträgen (G 57-59/2016) bzw. zur Einbringung von (Partei-)Anträgen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG (G 90/2016, G91/2016) abgewiesen.

2. Der Einschreiter beabsichtigt, ein Rechtsmittel ("Rekurs/Beschwerde") gegen diese Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu erheben und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg 9057/1981, 10.352/1985; VfGH 27.11.1995, B2825/95; 23.2.1998, B1271/97 uva.); vielmehr sind diese Entscheidungen – ausgenommen in den Fällen des §33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und §34 VfGG (Wiederaufnahme des Verfahrens) – endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 2016 wäre wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher insoweit wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

3. Der Einschreiter begehrt zudem aus Anlass der intendierten Erhebung des unter Pkt. 2. angeführten Rechtsmittels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG zur Aufhebung der §§34 und 62a VfGG.

Ein (Partei-)Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch nicht zulässig, weil es sich dabei nicht um eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw. §62a Abs1 VfGG handelt (VfGH 3.7.2015, G46/2015; 7.10.2015, G372/2015). Auch der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen.

4. Letztlich stellt der Einschreiter (eventualiter) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Wiederaufnahmeanträgen hinsichtlich der mit den genannten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 7. April 2016 abgeschlossenen Verfahren.

Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 B VG stattfinden; eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art140 B VG ist im VfGG nicht vorgesehen (vgl. – den Einschreiter betreffend – VfGH 19.11.2015, G438/2015 mwN). Es wäre daher auch die Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge zu gewärtigen, weshalb der diesbezügliche Verfahrenshilfeantrag ebenfalls auf eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung abzielt.

5. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) insgesamt abzuweisen.

Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.

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