JudikaturVfGH

E575/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2016

Spruch

Der Antrag des mj. **** ******, ****-******-***** *, **** ****, vertreten durch Caritas Steiermark, Projekt UMA, Mariengasse 24, 8020 Graz, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2016 , Z G306 2118981-1/9E , wird abgewiesen.

Begründung

Der minderjährige Einschreiter begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Beschluss.

Nach dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Einschreiters wurde einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist mit Bescheid am 10. Februar 2016 stattgegeben. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2016 wird ausdrücklich angeführt, dass bei einer späteren Bewilligung der Wiedereinsetzung die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (Hinweis auf die Rechtsprechung zu §71 und §72 AVG und auf §33 VwGVG). Eine gesonderte Aufhebung des Beschlusses ist daher nicht erforderlich, da dieser auf Grund der Bewilligung der Wiedereinsetzung keine Rechtswirkungen entfaltet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 und §20 Abs1a VfGG) abzuweisen.

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