G319/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, §12 Abs2 Z3 des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG), in der Stammfassung BGBl I Nr 154/2005, als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG haben Gesetzesprüfungsanträge gemäß Art140 Abs1 B VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben sowie die Bedenken schlüssig und überprüfbar darzulegen (zB VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (zB VfSlg 11.970/1989, 12.564/1990, 13.571/1993). Verweisungen auf den Inhalt in anderen Verfahren eingebrachter Schriftsätze ohne präzise Zuordnung der Bedenken stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Bedenken dar und sind unbeachtlich (zB VfSlg 8241/1978, 11.507/1987, VfGH 10.3.2015, G203/2014 ua.).
3. In seinem Antrag verweist das Landesverwaltungsgericht Salzburg hinsichtlich der gehegten Normbedenken auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie in einem anderen, beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren. Diese Vorgangsweise genügt den oben dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht.
4. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
5. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs2 Z3 litc B VG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung beschlossen werden.