Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Antragsteller wurde nach der Aktenlage mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. März 2013, Z50 Hv 16/11x, dessen schriftliche Aus-fertigung ihm am 6. September 2013 zugestellt wurde, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§146, 147 Abs3 und 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde führte er am 27. Jänner 2014 (nach Verlängerung der Frist auf fünf Monate – §285 Abs2 StPO) aus. Am 14. Jänner 2015 wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Antragstellers gemäß §285d Abs1 StPO zur Gänze zurück (Z15 Os 52/14g und 15 Os 53/14d-7).
2. "Aus Anlass" dieser Nichtigkeitsbeschwerde stellte der Antragsteller am 24. Februar 2015 beim Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag auf Aufhebung (in eventu auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit)
"I. der Wortfolge 'Sachverständigen oder' in §126 Abs4 dritter Satz StPO idF BGBl I 2004/19;
II. in eventu zusätzlich zu den unter I. genannten Bestimmungen der Wortfolgen
II.a. 'von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§104, 105) und für das Hauptverfahren (§210 Abs2) jedoch' in §126 Abs3 erster Satz StPO idF BGBl I 2009/52,
II.b. 'von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem,' im zweiten Satz des §126 Abs4 StPO idF BGBl I 2004/19,
II.c. 'eine Staatsanwaltschaft oder' im zweiten Satz und 'der Staatsanwaltschaft oder' im dritten Satz des §128 Abs2a StPO idF BGBl I 2009/40;
III. in eventu zusätzlich zu den unter I. und II. genannten Bestimmungen die Wortfolge 'Sachverständigen oder' im zweiten Satz und 'der Staatsanwaltschaft oder' im dritten Satz des §126 Abs2c StPO idF BGBl I 2010/111"
wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK).
Mit (weiteren) Eventualanträgen begehrte der Antragsteller die (teilweise) Aufhebung des §62a VfGG.
3. Nach dem mit BGBl I 114/2013 in das B VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
4. Da die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das (erstinstanzliche) Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt bereits im Jahr 2014 geendet hat, eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof durch eine Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache aber erst seit dem 1. Jänner 2015 möglich ist, ist das Regime des Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
5. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Von einer Verständigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden.
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