Der Antrag des ***** ******* , dzt. *********** ********, *********** *, **** **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines (Partei-) Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG aus Anlass der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zZ042 Hv 92/11x protokollierten Strafsache, wird abgewiesen.
Begründung
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG aus Anlass der oben genannten Strafsache; seinem Vorbringen nach strebt er ein "[n]eues Verfahren aufgrund [s]einer Unschuld" an.
Da der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Wiederaufnahme/Neudurchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens an sich nicht zuständig ist (s. zB VfGH 2.10.1996, B2462/96) und Art140 Abs1 Z1 litd B VG, dem zufolge er zwar berufen ist, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels zu erkennen, erst mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist, das Verfahren, aus dessen Anlass die Stellung eines Parteiantrages beabsichtigt ist, aber bereits im Jahr 2013 rechtskräftig abgeschlossen worden ist (OGH 29.1.2013, 14 Os 115/12m-4 und OLG Wien 11.4.2013, 18 Bs 75/13f), sodass es nicht unter das Regime des Art140 Abs1 Z1 litd B VG fällt (s. zB VfGH 2.7.2015, G102/2015), erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar mit der Zurückweisung des beabsichtigten Parteiantrages zu rechnen wäre.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Rückverweise