Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Berechtigung zur Verteidigung in Strafverfahren durch Aufnahme in die Verteidigerliste nach einer Bestimmung der StPO
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG).
Der Antrag behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Rechte (vgl VfGH 2.12.2009, B1535/08 ua) lässt sein Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §516 Abs4 StPO, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse (Verstoß gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG) hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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