JudikaturVfGH

G188/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2015

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit einem nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten – offenbar aus Anlass der beim Bezirksgericht Korneuburg zZ 12 P 43/09x protokollierten Rechtssache gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erhobenen – Antrag begehrt der Einschreiter (neuerlich – s. VfGH 19.2.2015, G30/2015) die Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen "der ZPO, des Außerstreitgesetzes, der JN, des ABGB, des VfGG und sonstiger Bestimmungen" betreffend "Entscheidung in Pflegschaftssachen, [...] über pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines Sachwalters für eine behinderte Person, rechtswidrige Anwendungen zu Genehmigungen von Handlungen für eine Person".

2. Mit Verfügung vom 14. April 2015 forderte der Verfassungsgerichthof den für den Antragsteller gerichtlich bestellten Sachwalter (Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30.11.2004, Z 1 P 97/96k-276 [nunmehr: Z 12 P 43/09x]) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die Antragstellung seines Kuranden genehmigt.

Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH 6.3.1995, B2863/94; 26.9.2000, B39/00; 5.6.2014, B119/2014).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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