JudikaturVfGH

G167/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2023

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 27. März 2023 stellt die Einschreiterin (erneut) einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wegen Verfassungswidrigkeit.

Mit Verfügung vom 29. März 2023 – zugestellt am 30. März 2023 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für die Einschreiterin gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof genehmigt.

Der Erwachsenenvertreter äußerte sich nicht innerhalb der gesetzten Frist.

Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015, mwN).

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