E591/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. 1. Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien durch eine Rechtspflegerin die gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juni 2014, mit welchem eine Verwaltungsstrafe wegen Abstellen eines Fahrzeuges entgegen den Bodenmarkierungen verhängt wurde, erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung – §54 VwGVG – behauptet werden.
3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erstattete eine Äußerung, in der es den gegen §54 VwGVG erhobenen Bedenken entgegentritt. Das Verwaltungsgericht Wien sah von der Erstattung einer begründeten Äußerung ab, weil der "'Instanzenzug'" noch nicht ausgeschöpft worden sei.
II. 1. Gemäß – dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. BGBl I 51/2012) novellierten – Art144 Abs1 iVm Abs4 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof seit 1. Jänner 2014 nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide, sondern nunmehr über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes. Ein wesentlicher Grund für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit lag in der Notwendigkeit, einen den Anforderungen der Art5, 6 und 13 EMRK sowie des Unionsrechts (vgl. Art47 GRC) entsprechenden Verwaltungsrechtsschutz einzurichten (vgl. die Erläut. zur RV der "Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012", 1618 BlgNR 24. GP, 3).
2. Die Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im siebenten Hauptstück des B VG bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entscheidung von einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes im Sinne des Art135a B VG bzw. von einem Rechtspfleger im Sinne des VwGVG beim Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-G bekämpft werden könne. Vielmehr ergibt sich aus Art134 und Art135 B VG, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes, denen ua. die Garantie der Unabhängigkeit iSd Art87 Abs1 B VG zukommt, ausschließlich die ernannten Richter sind (vgl. auch VwGH 20.1.2015, Ro 2014/05/0098).
3. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Wien durch eine Rechtspflegerin entschieden. Gegen dieses Erkenntnis kann gemäß §54 Abs1 VwGVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden (vgl. VfGH 3.3.2015, G181/2014 ua.). Dadurch ist sichergestellt, dass in jeder gemäß §26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein "Tribunal" iSd Art6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet (VfSlg 19.825/2013).
4. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.