E231/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird Folge gegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes werden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ihre Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Oktober 2014, mit denen ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§55, 57 AsylG 2005) erteilt und Rückkehrentscheidungen erlassen worden sind, als verspätet zurückgewiesen (§16 Abs1 BFA-VG). Anlässlich der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht richten – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie – insbesondere im Hinblick auf die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge – die Erlassung einer einstweiligen Anordnung gemäß §20a VfGG, wonach die Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Beschwerde in Österreich bleiben dürfen.
2. Gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses bestehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für die Beschwerdeführer ein – näher dargetaner – unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG stattzugeben.
3. Wird einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat dies zur Folge, dass alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall zu treffen bzw. möglich wären, dass ein Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid nicht gegeben wäre. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung. Erst durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das vorausgegangene Verfahren verbundene Schwebezustand beendet (vgl. bereits VfSlg 6215/1970, 8208/1977). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass dadurch, dass der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, die in den bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht eintreten können. Schon damit sind die Beschwerdeführer aber in die Lage versetzt, die sie mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gemäß §20a VfGG erreichen wollen. Ein gesondertes Eingehen auf diesen Antrag erübrigt sich somit.